Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Der Maßstab ist 
a) der eingeschriebene Anschlag des Gebäudes und 
b) der an dem Gebäude erlittene Schaden, so daß, im Fall letzteres 
ganz in Asche gelegt werden sollte, der volle eingeschriebene Werth 
(. 7.) und im Fall blos theilweiser ung D der verhältniß- 
nißmäßige Theil des Anschlags verqütel wird (§. 1 
. 1b. 
Zeit der Entschädigungsleistung. 
Der Anspruch auf Entschädigung 6 sebaid vorhanden, alé der Verlust er- 
solgt. Die Zahlungöfristen bestimmt §. : 
. 16. 
Unaufhaltbarkeit der Entschädigungsgelder. 
Die zu zahlenden Entschädigungögelder können unker keinem Vorwande mit 
Nrrest oder Consicalion belegt werden. 
Nur dann, wenn die Obrigkeit zur Sicherstellung der Gläubiger eines auf 
dem Vermögenéverfalle stehenden Schuldnerö einzuschreiten ermächtigt, oder der zu 
Entschädigende ein solcher wäre, daß ihm die Gelder nicht mit Sicherheit in die 
Hände gegeben werden konnen, soll es ihr gestattet sein, auf Zahlung der Cuisca 
digungssumme an sie anzutragen und dieselbe unter ihrer Aufsicht zu dem §K. 
bestimmten Zwecke verwenden zu lassen. 
Selbst in dem Falle, wenn den Beschaͤdigten der Verdacht trifft, daß er den 
Brand böslicher Weise selbst veranlaßt, solches aber nicht sofort in, s Klare zu selzen 
wäre, soll gegen ausreichende Sicherheitsleistung: daß das Beld durchaus zu kei- 
nem andern Zwecke, al6 zu Wiederherstellung der Gebäude verwendet werde, die 
Versicherungssumme an denselben einsiweilen, mit Vorbehalt der Zurückerstattung, 
wenn später die Schuld aucgemittelt würde, verabfolgt werden. 
E%# hastee sich von selbst, daß ganz liquide. Gegenforderungen der Anstalt, 
ie der Beschädigte mit seinen Beiträgen in Rückstand wäre, Compensa- 
oen begründen können.
	        
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