Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 104 — 
Tit. IV. 
Assecurang-Jonbe. 
&4. 20. 
Fundation überhaupt. 
Zur Begründung einee Assecuranz-Fonds wird durch jährliche Beiträge der 
Interessenten eine Casse gebildet, indem der geringe Umfang des Vereins nicht ge- 
stattet, die zu leistenden Emtschädigungen auf die einzelnen Betheiligten nach dem 
jedesmaligem Bedürfnisse auczuschreiben. Nothigenfallo wird auch zur Aufnahme 
von Darlehen geschritten. 
Cap. I. 
Beiträge der Inleressenten. 
F. 21. 
Art der Beiträge. 
Die Beiträge zur Brandkasse werden nach Procenten von der Asseruranz- 
Summe, nämlich von jedem Hundert Thaler eine gewisse Anzahl Silbergroschen, 
kut 
bestehen in ordentlichen, alljährlich gleichen, und in außerordentlichen, 
*e kr dem jedesmaligen Bedürfniß auögeschrieben werden. 
g. 22. 
Ordentliche Belträge. 
Die ordentlichen Beträge bestehen vor der Hand in 16 Procent oder 5 Sgr. 
von jedem Hundert der Vrsichrungasmme eines jeden Gebäudes se lange, bis 
ein Nonds von 30,000 Thirn, aufgespart ist, worauf dieselben auf die Hälfte, 
und wenn der Fonds bis auf die Summe von 60,000 Thlrn. angewachsen ist, 
auf den vierten Theil gemindert werden. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.