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Außerordentliche Beiträge.
Wenn in dem einen oder dem anderen Jahre der ordentliche Beitrag, mit
Zuziehung des bis dahin angesommelten Fonds, zu Gewährung der fällig gewor-
denen Brandentschädigungsgelder und des Verwaltungsaufwandes aich zureicht,
so ist das Directorium — der Director und der Auschuß #5 ermächti außer=
ordentliche Beiträge bis zum Betrag von ½ Procent, einschließlich der huaunhen
Beiträge auszuschreiben.
Sollten aber auch diese zu dem Bedarfe nicht hinreichen, so hat das Directo-
rium mit den sämmtlichen Vertretern der bethriligten Ortschaften in Berathung
zu ktreken, welche durch Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden haben, ob der
Mehrbedaif
a) durch Erhöhung der außerordentlichen Beiträge bis auf 1 Procenr,
einschließlich der ordentlichen, oder
b) durch Darlehnéaufnahme
gedeckt werden soll.
Wäre aber eine Darlehnsaufnahme nicht zu ermöglichen, so haben
1) die Mieglieder des Vereins so lange, bico die Verbindlichkeiten dessel-
ben erfüllt sind, jährlich 1 Procent als Beitrag zu entrichten,
2) davon werden zuvörderst die Verwaltungökosten in Abzug gebracht,
das Uebrige aber zur successiven Berichtigung der Brandentschädigungs-
gelder in der Maaße verwendet, daß die Betheiligten die Zahlung
ratenweise anzunehmen und mit der Befriedigung so lange nachzu-
warten haben, bis durch jene Beiträge ihre Forderungen gedeckt wer-
den können.
Dabei ist jedoch darauf zu sehen, daß demohngeachtet wenigstens eine Summe
von 1000 Thlrn. für die inzwischen etwa vorfallenden Brände vorräthig gehal-
ten wird.
C. 24.
Zeit der Entrichtung.
Die ordentlichen Beiträge sind gleich zu Anfang des Rechnungsjahres, wel-
ches je mit dem 21. October jeden Jahres beginnt, zahlbar, wogegen für die