Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 105 — 
. 23. 
Außerordentliche Beiträge. 
Wenn in dem einen oder dem anderen Jahre der ordentliche Beitrag, mit 
Zuziehung des bis dahin angesommelten Fonds, zu Gewährung der fällig gewor- 
denen Brandentschädigungsgelder und des Verwaltungsaufwandes aich zureicht, 
so ist das Directorium — der Director und der Auschuß #5 ermächti außer= 
ordentliche Beiträge bis zum Betrag von ½ Procent, einschließlich der huaunhen 
Beiträge auszuschreiben. 
Sollten aber auch diese zu dem Bedarfe nicht hinreichen, so hat das Directo- 
rium mit den sämmtlichen Vertretern der bethriligten Ortschaften in Berathung 
zu ktreken, welche durch Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden haben, ob der 
Mehrbedaif 
a) durch Erhöhung der außerordentlichen Beiträge bis auf 1 Procenr, 
einschließlich der ordentlichen, oder 
b) durch Darlehnéaufnahme 
gedeckt werden soll. 
Wäre aber eine Darlehnsaufnahme nicht zu ermöglichen, so haben 
1) die Mieglieder des Vereins so lange, bico die Verbindlichkeiten dessel- 
ben erfüllt sind, jährlich 1 Procent als Beitrag zu entrichten, 
2) davon werden zuvörderst die Verwaltungökosten in Abzug gebracht, 
das Uebrige aber zur successiven Berichtigung der Brandentschädigungs- 
gelder in der Maaße verwendet, daß die Betheiligten die Zahlung 
ratenweise anzunehmen und mit der Befriedigung so lange nachzu- 
warten haben, bis durch jene Beiträge ihre Forderungen gedeckt wer- 
den können. 
Dabei ist jedoch darauf zu sehen, daß demohngeachtet wenigstens eine Summe 
von 1000 Thlrn. für die inzwischen etwa vorfallenden Brände vorräthig gehal- 
ten wird. 
C. 24. 
Zeit der Entrichtung. 
Die ordentlichen Beiträge sind gleich zu Anfang des Rechnungsjahres, wel- 
ches je mit dem 21. October jeden Jahres beginnt, zahlbar, wogegen für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.