Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Tit. V. 
Beondere Rechte des Vereins. 
g. 29. 
Verkretung der Vereinsmitglieder. 
Wenn es sich um Abänderungen der Grundbestimmungen des Vereins, von 
desfallsigen Zusähen und Erläuterungen, von der Festsebung außerordentlicher Bei- 
kräge, von der Aufnahme von Capitalien und von ähnlichen wichtigen Verwaltungs= 
gegenständen handelt, werden die Mitglieder des Vereins durch sämmtliche Orts- 
bevollmächtigte der zum Verein gehörenden Ortschaften vertreten und es entscheidet 
hierbei die absolute Mehrheit der Stimmen. 
In Verhinderungsfällen steht es jedem Ortsbevollmächtigten zu, statt seiner 
ein Mitglied de Vereins seines Ortes zu diesen Versammlungen abzuordnen, er 
hat solches jedoch schriftlich zu legitimiren. 
In rechtlichen Angelegenheiten wird der Verein durch das Directorium und 
den A1eschus Kraft immerwährenden Auftragé, repräsenkirt. 
30. 
icherheitsbestellung. 
Jedes Vereinsmitglied räumt dem Verein wegen aller Verbindlichkeiten, welche 
es gegen denselben übernimmt, an dem versicherten Gebäude und dessen Zubehörun- 
gen ein ausdrückliches Unterpfand ein und läßt geschehen, daß dieses Unterpfands- 
recht auf Antrag des Directoriums in dem Hppothekenbuche vorgemerkt werde. 
Tit. VI. 
Verwallungsbehörden und Zeschäflsführung. 
**n–m 
Unterbehörden. 
Der Direcior und die 8 Ausschußmitglieder (vergl. S. 2.) bilden den Vor- 
stand der Anstalt.
	        
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