Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

11. Consistorial- Verordnung, 
die Verhütung des Mibbrauchs der sogenannten Keuschheitsprädlkate 
betreffend. 
Mit höchster Landebherrlicher Genehmigung wird andurch Folgendes ver- 
ordnet: 
C. 1. 
Verlobte, welche noch nicht aus dem ledigen Stande getreten sind, verlieren 
den Anspruch auf die sogenannten Keuschheitsprädikate, die Braut insbesondere das 
Recht zum Tragen des Brautkranzes, bei dem kirchlichen Aufgebote und der 
Trauung, wenn sie mit einander den Beischlaf vollzogen haben. 
Gleicher Nachtheil trifft die Braut allein, wenn sie sich mit einer dritten 
Person in Unehren eingelassen hat. 
g. 2. 
Haben Verlobte einen solchen Fehltritt verschuldet, so sind sie verpflichtet, 
dies dem zuständigen Pfarrer bei der Anmeldung zum Ausgebote unaufgefordert zu 
entdecken und letzterer hat sich hiernach bei dem Aufgebore und der Trauung zu 
richten. 
S. 3. 
Ergiebt sich nach vollzogener Trauung mit völliger Gewißheit, daß dieser 
Vorschrist zuwider gehandelt und hierdurch die Bewilligung der Keuschheitsprädi- 
kate erschlichen worden ist, so soll der hintergangene Pfarrer die versammelte Kir- 
chengemeinde bei einer der nächsten Predigten von dem begangenen Unrecht der 
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