Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 202 — 
2) binnen 4 Wochen von Zeit des Brandes ab eine, unter Leitung der 
Behörde, durch zwei von derbeben aurw und vereidete Bauverstän= 
dige, welche jedoch nicht im Orte des Beschädigten wohnhaft sein dür- 
en, aufgenommene und 2# Beschreibung und Abschähung 
des Schadenê, sowie desjenigen, wac unbeschädigt geblieben ist, einzu- 
reichen. 
Soweit es sich irgend mit der Vorsicht gegen Täuschung und Irrthum ver- 
einigen läßt, wird der Vorsland der Anstalt in Hinsicht der bei Schadenvergü- 
tungen vorauszusebenden Beweise die Versicherlen aller unnothigen Schwierigkeiten 
überheben, bei Schadenberechnungen mit der großten Billigkeit verfahren und in 
denjenigen Fällen, wo die obwallenden Zweifel ohne Schuld des Verunglückten 
nicht gelöst und kein starker Verdacht die strenge Anwendung der Verfassung der 
Anstalt, zur Wahrung der Rechte ihrer Theilnehmer, zur gebietenden Pllicht 
macht, — allemal zu Gunsten des Verunglckten entscheiden. 
Namentlich soll, wenn ein beschädigtes Gebaude nicht mehr auögebessert wer- 
den kann, sondern von Grund auf nen gebaut werden muß, der Schaden für total 
geachtet und die etwa noch übrig gebliebenen Materialien für die Kosten der Auf- 
zinng des Schuttes gerechnet werden, es sri *v daß nach ohngefährer Schez- 
g sich ein merklicher Ueberschuß am Werehr der Materialien ergebe, in welchem 
galb ein billiger Abzug an dem Schadenersatz gemacht wird. 
Bei Eroôrterung von Brandschaden ist endlich eine Klassenabstufung anzuneh- 
men und sind zu bezeichnen alb: 
Klasse I. alle diejenigen, welche ein Fünftheil der Versicherungssumme 
nicht erreichen; 
Klasse II. soch, welche von einem Fünftheile bis zur Hälfte dieser 
Summe sich belaufen, und endlich alo 
Klasse III. 40 Schäden, welche die Hälfte der genannten Summe bber- 
eigen. 
S. 36. 
Leistung der Entschädigung. 
Sobald die Entschädigung ausgemittell und festgestellt ist, geschieht die Zahy. 
lung durch den Vereinskossirer auf besondere Anordnung des Vorstandes in der 
Weise, daß der Beschädigte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.