Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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In vorstehend aul a und b gedachten Fällen bleiben die noch brauchbaren 
und ihren Standort behaltenden Gebäudetheile auch während des Herstellungs- 
baues mit dem nach Abzug der felkgestellten Entschädigungsquole von der ganzen 
Versicherungssumme verbleibenden Reste assecurirt; wird aber im baufe des Baues 
aus irgend einem Grunde noch mehr von diesen Gebäuderesten abgerissen, so er 
lischt auch der noch verbliebene Theil der Versicherungssumme gänzlichz es werden 
in solchem Falll die Ortsbevollmächtigten zu unverweilter Anzeige hierdurch veran- 
laßt. 
Bei einer in die III. Klasse fallenden Beschädigung hangt es von dem Er- 
messen des Directorii ab, ob noch ein Thril der Versicherungssumme alo fort- 
bestehend anzunehmen ist; 
e bleibt aber auch in allen Fällen dem Beschädigten nachgelassen, die 
Versscherung bis nach völliger Wiederherstellung zu kündigen. 
. 38. 
Verwaltung der Gelder. 
Damit die eingegangenen Beiträge nicht mussig liegen, so sollen diese, soweit 
sie nicht zu Bezahlung etwaiger Brandschäden fofort gebraucht werden, gleich dem 
übrigen Vereinsfonds, bis auf eine, bei einer Bank auf einmonatliche Kündigung 
anzulegende, Summe von mindestens 1000 Thlrn. gegen sichere Hypothek verzinslich 
ausgeliehen und dabei Vereinsmitglieder thunlichst berücksichtigt werden. 
g. 39. 
Rechnungsfübrung. 
Ueber die Brondversicherungscasse wird in der vorschriftsmäßigen Aechuunge- 
sorm eine mit Quittungen gehörig belegte Rechnung geführt, die mit dem Schluß 
des Rechnungsjahres zu schlieqen und längstens vier Wochen nach dem Schluß an 
den Director abzugeben i# 
Dieselbe wird nun zuvörderst von dem Director und den übrigen Vorstands-= 
mitgliedern nach ihrem materiellen Inhalt geprüft, die erforderlichen Erinnerungen 
werden dagegen gezogen und wenn diese erledigt sind, wird dieselbe justificirt, dem 
Cassier ein von dem Vorstand unterschriebener Justificationsschein ertheilt und der 
Rechnungsabschluß durch das Amts= und Nachrichtsblatt in Auszug bekannt ge- 
macht.
	        
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