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In vorstehend aul a und b gedachten Fällen bleiben die noch brauchbaren
und ihren Standort behaltenden Gebäudetheile auch während des Herstellungs-
baues mit dem nach Abzug der felkgestellten Entschädigungsquole von der ganzen
Versicherungssumme verbleibenden Reste assecurirt; wird aber im baufe des Baues
aus irgend einem Grunde noch mehr von diesen Gebäuderesten abgerissen, so er
lischt auch der noch verbliebene Theil der Versicherungssumme gänzlichz es werden
in solchem Falll die Ortsbevollmächtigten zu unverweilter Anzeige hierdurch veran-
laßt.
Bei einer in die III. Klasse fallenden Beschädigung hangt es von dem Er-
messen des Directorii ab, ob noch ein Thril der Versicherungssumme alo fort-
bestehend anzunehmen ist;
e bleibt aber auch in allen Fällen dem Beschädigten nachgelassen, die
Versscherung bis nach völliger Wiederherstellung zu kündigen.
. 38.
Verwaltung der Gelder.
Damit die eingegangenen Beiträge nicht mussig liegen, so sollen diese, soweit
sie nicht zu Bezahlung etwaiger Brandschäden fofort gebraucht werden, gleich dem
übrigen Vereinsfonds, bis auf eine, bei einer Bank auf einmonatliche Kündigung
anzulegende, Summe von mindestens 1000 Thlrn. gegen sichere Hypothek verzinslich
ausgeliehen und dabei Vereinsmitglieder thunlichst berücksichtigt werden.
g. 39.
Rechnungsfübrung.
Ueber die Brondversicherungscasse wird in der vorschriftsmäßigen Aechuunge-
sorm eine mit Quittungen gehörig belegte Rechnung geführt, die mit dem Schluß
des Rechnungsjahres zu schlieqen und längstens vier Wochen nach dem Schluß an
den Director abzugeben i#
Dieselbe wird nun zuvörderst von dem Director und den übrigen Vorstands-=
mitgliedern nach ihrem materiellen Inhalt geprüft, die erforderlichen Erinnerungen
werden dagegen gezogen und wenn diese erledigt sind, wird dieselbe justificirt, dem
Cassier ein von dem Vorstand unterschriebener Justificationsschein ertheilt und der
Rechnungsabschluß durch das Amts= und Nachrichtsblatt in Auszug bekannt ge-
macht.