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Die speciellen Nachweisungen zu den Rechnungen müssen einem jeden Vereins-
mitglied auf Verlangen vom Director vorgelegt werden.
8. 40.
Kosten der Anstalt.
Der Director, Cassier, die Vorstandsmitglieder und Ortsbevollmächtigten err
halten für Reisekosten und Zeitaufwand billige Entschädigung nach Maßgabe des-
falls je zu fassender Vereinsbeschlüsse, und soll über feste Besoldungen lpäterhin
Beschluß gefaßt, den Untereinnehmern dagegen 123 9% als Einnahme-Gebühr ge-
währt werden.
ür die Sachverständigen, welche zur Einschätzung gebraucht werden, sind
feste Gebühren zu bestimmen.
Diese werden von jedem Vereinêmitglied besonders bezahlt.
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Entscheidungen bei vorkommenden Streitigkeiten.
Sollten bei vorkommenden Feuerschäden zwischen dem Vorstand der Anstalt
und dem Versicherten über die Zulänglichkeit der beigebrachten Beweise und die
Verbindlichkeiten der Anstalt Streitigkeiten entstehen, so sollen solche bei nicht zu
treffender gutlicher Vereinigung durch schiedörichterlichen Ausspruch geschlichtet werden.
In einem solchen Falle sind drei unpartheiische sachverständige Männer von
unbescholtenem Rufe zu Schiedörichtern zu wählen, dergestalt, daß jede Parthei
Einen ernennt, diese beiden Ernannten aber sich über einen Dritten vereinigen.
Wenn eine Parthei binnen 14 Tagen nach der ihr geschehenen Angabe des
vom anderen Theile gewöhlten Schiedorichters ihrer Seits keine geeignete Person
dazu ernennt, so ist der andere Theil befugt, solches statt ihrer zu bewirken.
Können die beiden von den Partheien erwählten Schiedörichter sich nicht über den
Dritten vereinigen, so ist das Gericht, unter dessen Jurisdiction die Sache gehört,
um dessen Ernennung zu ersuchen.
Nach Organisation des Schiedsgerichts hat dieses den Kläger zu Einbringung
und Begründung seines Anspruchs binnen 8 Tagen bei dessen Verlust, den Be-
klagten aber zur Antwort darauf binnen 3 Wochen, unter dem Präjadiz des Ein-
geständnisses und der Ueberführung, oußzufordern.