Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 205 — 
Die speciellen Nachweisungen zu den Rechnungen müssen einem jeden Vereins- 
mitglied auf Verlangen vom Director vorgelegt werden. 
8. 40. 
Kosten der Anstalt. 
Der Director, Cassier, die Vorstandsmitglieder und Ortsbevollmächtigten err 
halten für Reisekosten und Zeitaufwand billige Entschädigung nach Maßgabe des- 
falls je zu fassender Vereinsbeschlüsse, und soll über feste Besoldungen lpäterhin 
Beschluß gefaßt, den Untereinnehmern dagegen 123 9% als Einnahme-Gebühr ge- 
währt werden. 
ür die Sachverständigen, welche zur Einschätzung gebraucht werden, sind 
feste Gebühren zu bestimmen. 
Diese werden von jedem Vereinêmitglied besonders bezahlt. 
*p 
Entscheidungen bei vorkommenden Streitigkeiten. 
Sollten bei vorkommenden Feuerschäden zwischen dem Vorstand der Anstalt 
und dem Versicherten über die Zulänglichkeit der beigebrachten Beweise und die 
Verbindlichkeiten der Anstalt Streitigkeiten entstehen, so sollen solche bei nicht zu 
treffender gutlicher Vereinigung durch schiedörichterlichen Ausspruch geschlichtet werden. 
In einem solchen Falle sind drei unpartheiische sachverständige Männer von 
unbescholtenem Rufe zu Schiedörichtern zu wählen, dergestalt, daß jede Parthei 
Einen ernennt, diese beiden Ernannten aber sich über einen Dritten vereinigen. 
Wenn eine Parthei binnen 14 Tagen nach der ihr geschehenen Angabe des 
vom anderen Theile gewöhlten Schiedorichters ihrer Seits keine geeignete Person 
dazu ernennt, so ist der andere Theil befugt, solches statt ihrer zu bewirken. 
Können die beiden von den Partheien erwählten Schiedörichter sich nicht über den 
Dritten vereinigen, so ist das Gericht, unter dessen Jurisdiction die Sache gehört, 
um dessen Ernennung zu ersuchen. 
Nach Organisation des Schiedsgerichts hat dieses den Kläger zu Einbringung 
und Begründung seines Anspruchs binnen 8 Tagen bei dessen Verlust, den Be- 
klagten aber zur Antwort darauf binnen 3 Wochen, unter dem Präjadiz des Ein- 
geständnisses und der Ueberführung, oußzufordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.