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S. 42.
Haftung der Bebörden.
Der Director, der Obereinnehmer und die 8 Ausschußmitglieder sind für die,
ihnen hinsichtlich dieses Brandversicherungsvereins obliegenden Geschäfte ebenso ver-
antwortlich, wie jeder, der in öffentlichen Dienstgeschäften steht.
Ebenso haben die Untereinnehmer für den der Casse durch ihre Unachtsamkeit
oder unzeitige Nachsicht erwachsenden Schaden zu haften und Veruntreuungen von
anvertrauten Geldern der Brandcasse werden gleich denen der öffentlichen Cassen
bestraft.
S. 43.
Auflösung des Vereins.
Nach Inhalt §. 1. haben sich die Theilnehmer auf 6 Jahre verbindlich zu
machen, und es steht beim Ablauf dieser 6 Jahre jedem frei, auszutreten, nachdem
derselbe seine etwaigen Verbindlichkeiten gänzlich entrichtet hat. Derselbe ist jedoch
verbunden, seinen beabsichtigten Austritt ein halbes Jahr vorher dem Directorio an-
zuzeigen.
Einen Anspruch auf den vorhandenen Fonds hat der Austretende so wenig,
als auf die Zurückzahlung der geleisteten Beiträge.
Wurde aber von 3/6 sämmtlicher Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins
beschlossen, so kann solche stattfinden. Die deefallsigen Verhandlungen sind aber
nicht vom Vorstande allein, sondern von diesem und sämmtlichen Ortsbevollmächtig-
ten, nachdem jedes Vereinömitglied vorher befragt worden, vorzunehmen.
Die Vercheilung des Fondé findet sodann nach Höbe des geleisteten Beitrags
statt, dergestalt, daß jeder Vereinsort nach Verhältniß der Gesammtsumme seiner
jährlichen Beiträge seinen Antheil von dem zu vertheilenden Fonds erhält, welcher
hinwiederum nach jedes einzelnen Mitgliedes des Vereinsortes Beitragsgröße ver-
theilt wird.
Sind zur Zeit der Auflösung Schulden vorhanden, so werden dieselben in
vemselben Verhältniß getilgt.
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