Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Betheiligten in Kenntniß setzen, jedoch die Nennung der Namen der Schuldigen 
oder eine sonstige nähere Bezeichnung derselben vermeiden und sich lediglich auf eine 
allgemeine Erwähnung des vorgekommenen Aergernisses unter Angabe der Zeit der 
bekreffenden Trauung beschränken. 
. 4. 
Bei Beurtheilung der einzelnen Fälle fraglicher Hintergehungen wird den 
Pfaträmtern möglichste Vorsicht zur Pflichr gemacht. Insbesondere soll es ihnen 
nicht gestattet sein, zu Ermittelung des Thatbestandes selbst Unterfuchungen anzu- 
stellen oder bei frühzeitigen, jedoch nicht vor dem 210. Tage nach der Verheira= 
thung erfolgten, Niederkunften eine vorzeitige Beischlafévollziehung ohne eigenes 
Bekenntniß der Betheiligten oder sonstige vollkommen zuverlässige Beweisgründe 
für erwiesen anzunehmen. 
8. 5. 
Auf die bereits beim Erlaß dieser Verordnung getrauten Ehepaare leidet die- 
selbe keine Anwendung. 
Greiz, den 28. Januar 1859. 
Fürstl. Neuß. Planisches Consistorinm dal. 
Otto. 
N. v. Geldten-pe#bor -.
	        
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