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welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgeeheilt, und solche in guter und ge-
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen find:
Artikel 1.
Zwischen den Staaten des Zollvereins und deren Unterthanen einerseits und
der Argentinischen Conföderation und deren Bürgern andererseits soll foridauernde
Frrundschaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereins und sämmtlichen Gebieten der Argen-
tinischen Conföderation soll gegenseitige Freiheit des Handels stattsinden. Die
Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen mit ihren Schiffen und
Ladungen frei und in aller Sicherheit nach allen denjenigen Pläben, Häfen und
Flüssen eines oder des andern Theils kommen dürfen, deren Besuch anderen Aus-
ländern, oder den Schiffen oder Ladungen irgend einer andern fremden Nation oder
eines andern fremden Staates gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestattet wer-
den möchte, sie sollen in dieselben einlaufen und in irgend einem Theile derselben
bleiben, sich daselbst aufhalten, Häuser und Waarenlager zum Zweck ihres Aufent-
halts und ihres Handels mierhen und benutzen, und mit rohen Erzeugnissen, Ma-
nufaktur= und Fabrikwaaren aller Arc, soweit es die Gesehze des Landes gestarten,
Handel treiben dürfen, und sie sollen überhaupt in allen ihren Angelegenheiten den
vollständigsten Schutz und die vollständigste Sicherheit genießen, wobei sie jedoch
den allgemeinen Gesehen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben.
In gleicher Weise soll es den Kriegs, Post= und Passagierschiffen der ver-
tragenden Theile gestatter sein, frei und sicher in alle Häsen, Flüsse und Plätze zu
kommen, deren Besuch andern Kriegsschiffen und Pakerbooten gestattet ist oder
künftig gestattet werden möchte, und sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor
Anker gehen, daselbst verbleiben und sich wleder außrüsten dürfen, wobei sie jedoch
den Gesehen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben.
Artikel 3.
Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünsti=
gung und Befreiung, so wie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels= oder
Schifffahrts-Angelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern
einer andern Regierung, eines andern Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zu-
gestanden hat, oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der
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