— 214 —
Umstände auf die Unterthanen und Bürger des andern Theils ausgedehnt werden
soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung,
Volk oder Scaat unentgeltlich gemacht worden, oder gegen beislung einer entspie-
chenden Ausgleichung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war.
Artikel 4.
Es sollen auf die Einfuhr von Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen der Län-
der eines der vertragenden Theile in die des andern Theils keine höhere oder an:
dere Abgaben ald diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur= oder
Gewerbs-Erzeugnissen anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind;
auch soll in den Ländern keines der vertragenden Theite die Ausfuhr irgend wel-
cher Gegenstände in die bänder des anderen Theilo mit anderen oder höheren Zol-
len und Abgaben, als mit denjenigen belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleich-
artiger Gegenstände nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig
soll die Einfuhr oder Aucfuhr irgend welcher Gegenstände, die dac Natur: oder
Gewerbo= Erzeugniß der bänder eines der vertragenden Theile sind, aus oder nach
den Ländern des anderen Theils mit einem Verbot belegt werden, welches nicht
gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes andern fremden Landes
Anwendung sindet.
Artikel 5.
An Tonnengeldern, beuchtthurmgebühren, Hafen-Abgaben, Lootsengebühren
und Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruchd, sowie an örtlichen
Abgaben, sollen in den Häfen eines jeden der vertragenden Theile von den Schif-
sen des andern Theilo keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben
werden, welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu entrichten
sind.
Artikel 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen aller Art aus
den Staaten des Zollvereins nach den Gebieten der Argentinischen Conföderation,
ingleichen aus den Gebieten der lehztern nach den Staaten des Zollvereins, sollen
dieselben Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewtlligt werden,
die Ein- oder Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereins oder der
Argentinischen Conföderation erfolgen.