Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Umstände auf die Unterthanen und Bürger des andern Theils ausgedehnt werden 
soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, 
Volk oder Scaat unentgeltlich gemacht worden, oder gegen beislung einer entspie- 
chenden Ausgleichung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war. 
Artikel 4. 
Es sollen auf die Einfuhr von Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen der Län- 
der eines der vertragenden Theile in die des andern Theils keine höhere oder an: 
dere Abgaben ald diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur= oder 
Gewerbs-Erzeugnissen anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind; 
auch soll in den Ländern keines der vertragenden Theite die Ausfuhr irgend wel- 
cher Gegenstände in die bänder des anderen Theilo mit anderen oder höheren Zol- 
len und Abgaben, als mit denjenigen belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleich- 
artiger Gegenstände nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig 
soll die Einfuhr oder Aucfuhr irgend welcher Gegenstände, die dac Natur: oder 
Gewerbo= Erzeugniß der bänder eines der vertragenden Theile sind, aus oder nach 
den Ländern des anderen Theils mit einem Verbot belegt werden, welches nicht 
gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes andern fremden Landes 
Anwendung sindet. 
Artikel 5. 
An Tonnengeldern, beuchtthurmgebühren, Hafen-Abgaben, Lootsengebühren 
und Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruchd, sowie an örtlichen 
Abgaben, sollen in den Häfen eines jeden der vertragenden Theile von den Schif- 
sen des andern Theilo keine anderen oder höheren Auflagen als diejenigen erhoben 
werden, welche in denselben Häfen auch von den eigenen Schiffen zu entrichten 
sind. 
Artikel 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Erzeugnissen aller Art aus 
den Staaten des Zollvereins nach den Gebieten der Argentinischen Conföderation, 
ingleichen aus den Gebieten der lehztern nach den Staaten des Zollvereins, sollen 
dieselben Abgaben gezahlt und dieselben Rückzölle und Prämien bewtlligt werden, 
die Ein- oder Ausfuhr mag in Schiffen eines Staates des Zollvereins oder der 
Argentinischen Conföderation erfolgen.
	        
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