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Artikel 7.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, alle diejenigen Schiffe
alo Schiffe respektive eines Staates des Zollvereins und der Argentinischen Con-
föderation zu betrachten und zu behandeln, welche von den zuständigen Behörden
mit vollständig aucgefertigten Passen oder Beylbriefen versehen sind, und deshalb,
nach den zur Zeic in den beiderseitigen Ländern bestehenden Vorschriften, von dem
bande, dem sie beziehungsweise angehören, vollständig und bon# file ald natio-
nale Schisse betrachtel werden.
Artikel 8.
Alle den Zollvereinéstaaten angehörigen Kaufleute, Schiffssührer und andere
Personen sollen volle Freiheit genießen, in sämmtlichen Gebielen der Argentinischen
Conföderation ihre Handels= und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst zu
sähren, oder die Führung derselben nach eigener Wahl anderen Personen, als
Mäklern, Geschäftöführern, Agenlen oder Dolmetschern zu übertragen, und sie fol-
len nicht gehalten sein, in diesen Eigenschaften andere als solche Personen zu ver-
wenden, deren sich auch die Bürger der Argentinischen Conföderation bedienen, oder
denselben andere Lohne und Vergütungen als diejenigen zu zahlen, welche in glei-
chen Fällen von den Burgern der Argentinischen Conföderation gezahlt werden.
Käufern und Verkäufern soll e in allen Fällen freistehen, nach eigenem Gutbefin=
den zu handeln und den Preis der Erzeugnisse, Guter und Waaren, welche sie in
die Argentinische Conföderation ein= oder aus derselben auéfuhren, zu bestimmen,
wenn sie die Geseze und die hergebrachten Gewohnheiten des bandes dabei beob.
achten. Die Bürger der Argentinischen Conföderation sollen in den Staaten des
ZSollvereins dieselben Rechte und Privilegien genießen. Die Unterthanen und Bür-
ger der vertragenden Theile sollen vollständigen und vollkommenen Schutz für ihre
Personen und ihr Eigenthum erhalten und genießen, und zur Verfolgung und
Vertheidigung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen in den
beiderseitigen Ländern haben und es soll ihnen frei stehen, in allen Fällen sich der-
jenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten zu bedienen, die sie hierzu für geeig
net erachten, und sie sollen hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie
die eingebornen Unterthanen und Bürger.
Artikel 9.
In Allem, was die Hafen= Polizei, das Beladen der Schisse, die Sicherheit
der Waaren, Güter und Effekten, sowie die Erwerbung von Eigenthum aller Art