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und jeder Benennung und die Verfügung darüber mittelst Verkaufs, Schenkung,
Tausch, Testament oder sonst, sowie was die Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die
Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile gegenseitig die nämlichen Privi-
legien, Freiheiten und Rechte genießen, wie die Unterthanen und Böürger der meist-
begünstigten Nationen. Sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auf-
lagen oder Abgaben alé denjenigen betroffen werden, welche von den eigenen Unter-
thanen und Bürgern zu entrichten sind, wobei sie sich jedoch, wie sich von selbst
versteht, den örtlichen Gesetzen und Anordnungen des betreffenden #andes zu un-
terwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder Böürger eines der vertragenden
Theile in den Gebieten oder Staaten des andern Theils ohne Testament oder leht-
willige Verfügung, so soll der General-Consul oder Consul des Staates, welchem
der Verstorbene angehörte, oder in Abwesenheit desselben dessen Stellvertreter, so-
weit die Gesehze des Landes dies gestarten, das Recht haben, an der Besihnahme
der Verwaltung und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verstor=
benen im Interesse der Gläubiger oder der gesetzlichen Erben Theil zu nehmen.
Enesteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige
der Güler, auê denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine Schuld der
Erbschaft, und kann diese durch Schiedörichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie
der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim.
Artikel 10.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, welche sich in der Argentinischen
Eonföderation, und die Bürger der Argentinischen Conföderation, welche sich in
den Zollvereinsstaaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem und jedem unfreiwilli-
gen Militärdienst zur See und zu Lande, von Zwangoanlehen, Requisitionen und
Kriegs-Contributionen befreit breiben. Auch sollen sie unter keinerlei Vorwand
gezwungen werden, höhere gewöhnliche Auflagen, Requisitionen oder Abgaben, als
diejenigen zu zahlen, welche von den eigenen Unterthanen oder Bürgern zu ent-
richten sind.
Artikel 11.
Es soll jedem der vertragenden Theile freistehen, zum Schutze des Handels
Consuln zu bestellen, welche in den Staaten oder Gebieken des anderen Theils
residiren; bevor jedoch ein Consul seine amtlichen Funktionen ausübt, soll derselbe
in der gewöhnlichen Form Seitens der Regier ung, an welche er gesender worden,
bestätigt und zugelassen werden, und ein jeder der vertragenden Theile kann nach
elgenem Ermessen von der Residenz der Consuln einzelne besondere Pähe aus-
schließen.