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e Archive und Dienstpapiere der Consulate der vertragenden Theile sollen
als eh betrachtet, und es soll kein öffentlicher Beamter und keine Orts-
behörde unter irgend einem Vorwande berechtigt sein, dieselben in Beschlag zu
nehmen oder zu beeinträchtigen.
Die Consuln der Argentinischen Conföderation sollen in den zum Zollverein
gehörigen Staaten alle Vorrechte, Befreiungen und Abgabenfreiheiten genießen,
welche den, den meistbegünstigten Nationen angehörigen Consuln desselben Ranges
gegenwärtig zugestanden sind, oder künftig werden zugestanden werden, und in
gleicher Weise sollen die Consuln der Zollvereinsstaaten in den Gebicten der Ar-
gentinischen Conföderation nach der strengsten Reciprocität alle Vorrechte,
freiungen und Abgabefreiheiten genießen, welche in der Argentinischen Confödtratton.
den Consuln der meistbegünstigten Nation gegenwärtig zugestanden sind oder künf-
tig werden zugestanden werden.
Actikel 1.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Staaten des Zollvereins
und der Argentinischen Conföderation wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer
Zeit eine Unterbrechung der freundschaftlichen Handelsbeziehungen oder unglücklicher
Weise ein Bruch zwischen den vertragenden Theilen eintreten sollte, die Untertha-
nen und Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten oder Staaten
des andern Theils wohnhaft aufhallen, das Vorrecht genießen sollen, ohne irgend
eine Störung daselbst zu verbleiben, und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung
sortzuseben, so lange sie sich friedlich verhalten und sich nicht einer Uebertretung
der Gesetze schuldig machen, und es sollen ihre Essekten und ihr Eigenthum, e
mag solches Privatpersonen oder dem Staate anvertraut worden sein, weder der
Beschlagnahme oder Sequestration unterliegen, noch anderen Ansprüchen als sol-
chen unterworfen sein, welche auch an gleichnamige Effekten und gleichnamiges Ei-
genthum gemacht werden, das den Londegeinwohnern der respektiven Staaten
gehört.
Artikel 13.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten und die Bürger der Argentinischen
Conföderation, welche sich beziehungsweise in den Ländern des andern Theils auf-
halten, sollen in ihren Häusern, Personen und in ihrem Eigenthum den vollen
Schutz der Regierung genießen.
Sie sollen ihres religissen Glaubens megen in keiner Weise gestört, belästigt
oder gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, wobei sie sich