Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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jedoch eben so wenig in die Religions-Angelegenheiten und die Gebräuche des 
Landes, in welchem sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben. 
Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräu- 
chen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privathäusern, sei es in ihren eigenen 
besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich der Befugniß zur Erbauung und Un- 
terhaltung solcher Kirchen und Kapellen, endlich hinsichtlich der Befugniß zur 
Anlegung, Unterholtung und Benutzung ven eigenen Begräbnißplätzen, sollen den 
Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche sich in den 
Ländern und Gebieten des andern Theils aufhalten, die nämlichen Rechte und Frei- 
heiten zustehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterkhanen 
und Bürgern der meistbegünstigten Nation. 
Artikel I14. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren, von dem 
Datum desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Mo- 
naten bestehen, nachdem einer der vertragenden Theile dem Andern die Agzeige 
gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei 
seder der vertragenden Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen Theilc diese 
Anzeigen bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder sräteren Zeit zu 
achen. 
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß mit Ablauf der zwölf 
Monate nach dem Empfang einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und 
alle Bestimmungen desselben gänzlich aufheren und endigen sollen. 
Artikel 15. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden F zaufirnt und 
es sollen die Ratisikationen innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren am Sitz 
der Regierung der Argentinischen Conföderation ausgewechselt twerden- 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Parana den neunzehnten 
September Ein Tausend achthundert und sieben und fünfzig, 
(gez.) Herrmann Herbert Friedrich von Gülich. 
(L. S.) 
(hez.) Bernabe Lopez. 
(I. S.)
	        
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