Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
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„W. 16. 
(Ausgegeben den 30. September 1859.) 
  
45. Nachtrag 
zu dem, dem Schuhmacherhandwerk zu Zeulenroda im Jahre 1786 
höchstlandesherrlich verliehenen Innungsbrief. 
Wir Geinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. 2c. 
urkunden hiermit: 
Von der Innung der Schuhmacher zu Zeulenroda ist durch den Schuhmacher= 
meister Johann Georg Stößel daselost und Genossen bei Unserer Landeoregie- 
tung ein Gesuch um Erlassung eines Verbotes bezüglich des Arbeitens der Schuh- 
machermeister auher ihren Wohnungen in einem des Behufs zu ertheilenden Nach- 
trag zu dem, dem Schuhmacherhandwerk daselbst im Jahre 1736 ertheilten In- 
nungébrief, unterm 20. Juli l. J. angebracht worden. 
Nachdem Uns Unsere Landecregierung auf Grund einer von Unseren 
Stadtvoigteigerichten" zu Zeulenroda und dem dortigen Stadtrathe erforderten 
NAeußerung, hierüber Vortrag erstattet, so haben Wir Uns bewogen gefunden, 
dem Anttrag deo gedachten Schuhmacherhandwerks in der Maße zu entsprechen, 
daß es von jetzt ab keinem Schuhmachermeister gestattet sein soll, inner- 
halb der zum Zeulenrodaer Innungobezirk gehörigen Ortschaften, nament- 
lich in Zeulenroda selbst, und den Dörfern Bernsgrün, Dobia, Arnögrün, 
Gablau und Fröbersgrün, aufier seiner Wohnung in den Wohnungen 
und Häusern seiner Kundleute, weder selost zu arbeiten, noch durch seine 
Gesellen oder Lehrlinge arbeiten zu lassen. 
30
	        
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