Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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I. Instruction 
für die Straßenmeister. 
d. l. 
Allgemeines Verhalten. 
Der Straßenmeister hat, alo unmittelbarer Vorgesezter der Straßenaufseher, 
Steinbrecher und Arbeiter durch einen gesilteten und nuchternen Lebenswandel, 
Fleiß in seinem Dienste, Treue und Eiser in Ausführung der ihm obliegenden Ar- 
beiten, Achtung und Folgsamkeit gegen seine Vorgesetzten, Hoflichkeit und Hülfsbe- 
reitschaft gegen Passanten, ald Vorbild der ihm Untergebenen sich zu betragen und 
diesen gegenüber durch ernstes, gesebteb und bestimmtes Verhalten sich deren Ach- 
lung und Gehorsam zu sichern. 
. 2. 
Als Vorgeseczte hat er zu betrachten: 
#n) die Fürstliche Straßenbau-Inspection, von der er seine unmittelbaren 
Befehle zu erwarten hat, 
b) die Straßenbau-Dircction. 
S. 3. 
Dienstleistungen. 
Die Obliegenheit des Straßenmeisters im Allgemeinen besteht darinnen, daß 
er die ihm zugetheilten Straßtentracte beaufsichtigt, für genaue Ausführung der ihm 
gegebenen speciellen Anordnungen durch die Aufseher und bohnarbeiter sorgt, mit 
Aufwand von allem Fleiße und Thätigkeit die Erhaltung der Straßen erstrebt 
und alle bemerkten Mängel und Mißstände seinem unmittelbaren Vorgesehten anzeigt, 
auch die Chausseegelder-Erhebung durch Einsicht und Vergleichung der Zettel, An- 
schreibungen über die Frequenz und Urt der Passage u. s. w. so genau wie möglich 
überwacht. 
31“
	        
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