Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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8. 11. 
Alleearbeit. 
Der Behandlung der Baumanpflanzungen an den Straßen hat der Straßen- 
meister besonders seine Aufmerksamkeit zu widmen und Anbinden, Ausästen und 
Schutz der Bäume zu überwachen. 
FS. 12. 
Speciell ihm zu übertragende Strecken. 
Dem Straßenmeister werden die in der Mitte seines Tractes liegenden Siecken 
in sperielle Behandlung und Aufsicht gegeben und gelten dabei für ihn lämmtliche 
Bestimmungen der Aufseher-Instruction. 
W. 13. 
Rechnungsführung und Auszahlung der Aufseber. 
An jedem zweiten Freitage hat der Strasienmeister die Vohnrechnung von seinen 
eigenen und diejenigen der Aufseher von ihren Skrecken, die Rechnungen der 
Steinbrecher, Steinschläger, Fuhrleute, unter Beigabe der Notizbücher dem Inspec- 
tor zum Atteste einzureichen, am darauf folgenden Sonnabende das Geld, nach vor- 
heriger Erlangung von Visum und Lassul auc den Fürstlichen Cassen zu erhe- 
ben, und den Aufsehern, Fuhrleuten, Steinschlägern 2c. einzuhändigen. 
. 14. 
Beaussiichtigung des Schanzzeuges. 
Das Schanzzeug der ihm untergebenen Aufseher und Arbeiter bleibt seiner 
speciellen Controle unterstellt, namentlich darf er ohne Erlaubniß für jeden ein- 
zelnen Fall größere Reparaturen als Schärfen und Richten den Aufseher zu be- 
stellen nicht gestatten. Anstählen, Erlegen, theilweise Erneuerung w. kann der 
Straßenmeister, nach gewonnener Ueberzeugung der Nothwendigkeit ausführen lassen; 
er hat jedoch alles dieses im betreffenden Nolizbuche einzuschreiben. Namentlich ist 
auf Erhaltung der Zuchen an dem Schanz= und anderem Zeuge zu sehen und sel- 
bige zu erneuern, ehe sie unkenntlich werden. 
Die Verabreichung oder Bestellung neuer Geräthe hat er bei der Iaspection 
zu beantragen.
	        
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