Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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zehn Silbergroschen 
zu bestrafen, und hat noch überdieß die durch seine Säumniß verursachten Kosten 
und Schäden zu tragen und zu ersetzen 
Wird durch unterlassene. w Delhafung der Gränzsteine sammt Zu- 
behör die Versteinung verzögert, und sind in der Zwischenzeit die eingeschlagenen 
Gränzpfähle abhanden gekommen, so daß eine neue Bestimmung der Gränzpuncte 
nöthig wird: so haben die Säumigen die durch die dießfallsigen Expeditionen er- 
wachsenden Kosten aller Art, z. B. die Gebühren der Geometer und der Feldge- 
schwornen, zu tragen. 
Greiz, am 1. Februar 1859. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
Alchter.
	        
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