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II. Instruction
für die Straßenaufsseher.
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Allgemeines Berhalten.
Die für einzelne Trakte der Chausseen anzustellenden Straßenaufseher sollen
einen gesitteten und nüchternen bebenowandel führen, den Dienst mit Treue und
Eiser verrichten, ihren Vorgesetzten Achtung und in allen Dienstangelegenheiten
unbedingten Gehorsam bezeigen, gegen die Passanten, sowie sonst gegen Jedermann
höflich und freundlich sich betrageu, namentlich aber aller Chikanen und Plakereien
gegen Reisende und Fuhrleute sich enthalten.
g. 2.
Borgesetzte.
Dem Straßenaufseher vorgesetzt sind:
1) der Straßenmeister
2) die Straßenbau-Inspertion
3) die Straßenbau-Direction.
K. 3.
Dienstleistungen im Allgemeinen.
6 Die Obliegenheiten des Straßenaufsehers im Allgemeinen bestehen darin, die
ihm zugetheilte Abtheilung genau zu beaufsichtigen und mit Aufwand aller seiner
Kräfte und Thätigkeit dafür zu sorgen, daß sich dieselbe jederzeit in gutem Stande
befinde und ein ordenkliches nettes Ansehen habe. Insbesondere hat er darauf zu
lehen, daß das für selbige bestimmte Unterhaltungsmaterial in vorgeschriebener
Menge und Beschaffenheit richtig und rechtzeitig abgeliefert, vorschrifesmäßig auf-
bereitet und zweckentsprechend verwendet werde.
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