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8. 6.
Ausnahmsweise Dienstverrichtungen an Sonn. und Festtagen.
An Sonn= und Festtagen sinden selbstverständlich Straßenarbeiten nicht statt.
Nur beim Eintritt ungewöhnlicher, die Communication gesährdender Naturereig,
nisse, alc plöplichen starken Regens, Schneefall und Wehewekter haben sich die
Aufseher auf ihren Strecken einzusinden und der nöthigen Anordnungen des
Stwaßenmeisters gewärtig zu sein.
Uebrigens aber kann zur Handhabung der so nothwendigen Straßenbolh
von der Inspection ein Aussichtedienst in der Weise eingerichtet werden, daß d
Straßenaufseher, nach einer bestimmten Reihenfolge abwechselnd, an Sonn- n
Festtagen gewisse Abtheilungen der Straßenstrecken zu begehen und sich dadei bei
den passirten Einnahmestellen zu melden haben.
8. 7.
Abwesenbelt mit Urlaub oder wegen Krankheit
Ilt der Straßenaufseher durch unvorhergesehene Anlässe genöthigt, auf ein:
zelne Stunden oder halbe Tage von seiner Strecke wegzubleiben, so hat er dies
wenigstens dem betreffenden Chausseegeldeinnehmer zu melden; Urlaub auf ganze
Tage hat er sich vom Straßenmeister, zum Wegbleiben über Nacht von dem In-
svector zu erholen; in allen Fällen aber Sorge zu tragen, daß in der Person
eines eingeubten Straßenarbeiters ein zuverlässiger und tüchtiger Stellvertreter fel-
nen Dienst übernimmr.
In Krankheitsfällen hat er die Seinigen mit unverzüglicher Benachrichtigung
an den Straßenmeister zu beauftragen, damit dieser dem Inspertor Anzeige macht
und für Stellvertretung des Erkrankten gesorgt werden kann.
F. 8.
Arbeiten.
Hinsichtlich der einzelnen, von ihm zu verrichtenden Arbeiten und der Zeit,
zu welcher sie vorzunehmen, hat der Straßenaufseher den Anordnungen des Chaus-
seebau- ¶Inspectorẽ oder des von diesem beauftragten Straßenmeisters pünctlich nache
zugeh
n. Augemeinen sind dabei nachstehende Vorschriften zu befolgen: !