Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Straße nicht offen gehalten werden kann, ist es zulässig, eine Wincerschlage von der 
Chaussee ab über die angrenzenden Grundstücke mit Bäumchen oder Strohwischen 
bezeichnet, abzustecke 
Bei Schlittenbahn sind entstehende Schleudern durch Aufhacken, aufsgebrach- 
ten Knak oder Kies, da thunlich, durch Schneeaufwerfen unschädlich zu machen 
und vom Schnee blos gebliebene Stellen mit dergleichen nothdürftig zu öber- 
häufeln. 
Bei eintretendem Thauwetter ist vorzugsweise dem Schneewasser Bahn in den 
Gräben und Schleußenöffnungen zu machen, auch Schnee und Eic von der Straße 
wegzubringen. 
G. 9. 
Hulfsarbeiter. 
In den Zeiten, wo auch die erforderlichen regelmäßigen Unterhaltungcarbeiten 
vom Straßenaufseher allein nicht verrichtet werden können, werden ihm vom 
Straßenmeister oder Inspector Hülfsarbeiter, beigegeben. Sie stehen unter Con- 
trole des Aufseheré und sind von ihm zum Fleiße anzuhalten. Er darf sich dem- 
nach hinsichtlich etwa an seiner Strecke bemerbter Mängel mit Trägheit derselben 
nicht entschuldigen, sondern bleibt für dieselben verantworklich. 
Eigenmächtige Annahme von Halféarbeitern ist, außer in ganz dringenden 
Fällen, dem Aufseher untersagt, und wird ihm, wenn es trohdem geschehen, deren 
Lohn an seinem Verdienste sofort abgezogen. 
10. 
Fußwege und Materialaufstellung. 
Für die Fußgänger wird in der Regel auf der Sommerseite der Straße ein 
ebener und reinlicher Fußsteig gehalten. 
Auf dem jenseitigen Banker wird das Unterhaltungsmaterial in Emtfer- 
nungen, wie sie die von der Inspection ertheilten Materialtabellen enthalten, auf- 
gestellt. 
Die Steine werden nach Kasten von 6 Kubikellen, 3 Ellen lang, 2 Ellen 
breit und 1 Elle hoch dicht und genau aufgesetzt, der uare Sieigkta und, 7 
mic unten offenen ganzen und halben Kasten von resp. 6 und 3 Cubikell 
messen. Es ist darauf hauptsächlich zu sehen, daß durch diese möguchst vegesma 
zu stellenden Haufen die Fahrbahn nicht verengl werde. 
Dabei hat der Aufseher alles untangliche, verwitterte und faule Material 
unbedingt nicht anzunehmen und den Inspector zu benachrichrigen, daß derselbe das 
untaugliche Gestein gleich im Bruche ausfallen läßt.
	        
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