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Nach Beendigung der Anfuhre des ihm fär seine Strecke zugewiesenen Mate-
rialquantums, wegen dessen rechtzeitiger Beschaffung er Steinbrechern und Fuhr-
leuten unablässige Erinnerungen zu machen hat, ist die Meldung an den Jaspector
zu machen, daß die Abnahme erfolgen kann.
8. 11.
Materlalvorbereitung.
Das angesahrene und abgenommene Material wird auf das in jedem einzele
nen Falle nach Art desselben zu gebende Maas geschlagen und hat der Ausseher
nicht nur bezuglich des von ihm selbst zu verarbeitenden Theiles, sondern auch be-
züglich des in der Regel in Accord von anderen Arbeitern zu schlagenden, die
Einhaltung dieses Maaßes zu verantworten. Bei Vernachlässigung dieser Bar-
schrift hal der Aufseher Dienstentlassung zu gewöärtigen.
Das geschlagene Material ist von ihm resp. den Accordarbeitern wegen der
geringen Breite der Straßen in möglichst lange, eine Elle breite und hohe,
oben in einem scharfen Rücken zulaufende Haufen reinlich und mit
Vermeidung allen Liegenlassens einzelner Stücke zusammen zu schaufeln.
Jeder Haufen erhäle sodann mit Kalkmilch so viel Streifen aufgespritzt, alg
Kasten in demselben enthalten ssnd, und einen dergleichen Streifen längs der obe-
ren Rückenkante.
8. 12.
Außerordentliche Ereignisse.
Alle der Chaussee oder deren Zubehör, an Brücken, Schleußen, Dämmen
Gräben, Böschungen, Barricren, Baumpflanzungen kc. gefahrdrohende oder bereitgs
Schaden gebracht habende Ereignisse 2c. hat der Aufseher entweder durch den
Straßenmeister oder selbst der Inspeckion anzuzeigen, damit schleunigst auf Borkeh-
rung oder Abhülfe Bedacht genommen werden kann.
é. 13.
Cbansseegelderbinterzichung und Straßenpolizeiungebührnisse.
Der Chausseeaufseher erhält von der Inspection die Chausseegeldertorife und
revidirte Straßenpolizeiordnung vom 31. März. 1853, welche er sich genau einzu-
prägen hat, mitgetheilt, ist ebenso befugt als verpflichtet, die Passanten nach dem
Zertel zu fragen, und bat insbesondere sein Augenmerk auf alle straßenpolizeiliche
Contraventionen zu richten