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Nimmt er hierbei Hinterziehungen, unrichtige Abfertigungen Seitens der Ein-
nehmer oder olizeiwidrigkeiten wahr, so hat er in ruhiger und gemessener Weise
sich näher von der Sachlage zu unterrichten und ihm bekannte Defraudanten und
Contravenienten, soweit es Chausseegelderhinterziehung betrifft, bei der nächsten
Hebestelle — davon Meldung und von allen Polizeisochen beim Inspector
Anzeige zu ma
Unbekannte # er persönlich bis zur nächsten Hebestelle, oder wenn diese der
Richtung der Passage nach in einem andern Aufseherbegirke liegt, bis zum nächsten
Aufseher zu begleiten und diesem zur Eocorkirung an die Einnahme zu öbergeben,
auch nach Besinden selbst zu arretiren.
Den Einnehmern hat er in ähulichen Fällen unweigerliche Hülfe zu leisten,
überhaupt und vorzüglich aber durch ruhige und bestimmte Verwarnung Ordnungs=
widrigkeiten zu verhüten. In keinem Falle darf er sich wortliche und thätliche
Beleidigungen gegen die Betroffenen zu Schulden kommen lassen. Annahme und
Erhebung von Strafgeldern ist ihm unbedingt verboten.
é. 14.
Nebenbeschäftigungen.
Nebenbedienungen anzunehmen oder für Andere zu arbeilen ist dem Aufseher,
der seine ganze Zeit dem Dienste widmen muß, untersagt.
. 15.
Beaufsichtigung der Grenzen (Grosbenutzung 2c.).
Sorgfältig hat der Aufseher darüber zu wachen, daß von den Besitzern der
angrenzenden Grundstücke die Grenzen genau eingehalten und die diesen herkömm=
lich zustehenden Nutungen nicht über Gebühr und zum Nachtheil der Straßen
ausgedehnt werden.
Is Grenzen der Straße sind, insofern nichts Anderes hergebracht ist, die
äußere Kante der Grabenböschungen und der Fuß der Chausseedämme anzunehmen,
welche jedoch allen Ansorderungen und Anordnungen der Inspection bei Ausübung
dieser Nutzungen unterworfen sind und eigenmächtige Aenderungen überhaupt gar
nicht dort vornehmen dürfen.
g. 16.
Ausftellen der Rechnungen.
Die Aufseher haben von 14 zu 14 Tagen über alle eigentliche Strahenarbei-
ten an ihren Straßen Freitags Nachmittags einc reinlich und richtig in das vor-