Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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geschriebene Formular eingetragene Rechnung auszustellen, darin ihre und der ihnen 
beigegebenen Hülstarbeiter Tage und Löhne zu sperisiciren, unter Beifügung ihrer 
Namen mit Wohnort und Datum zu quittiren uud durch ihren vorgesetzten 
Straßenmeister an die Inspection befördern zu lassen. Diese Rechnung öbergiebt 
der Straßenmeister der Inspection nebst dem Notizbuche und von diesem empfangen 
die Aufseher den Lohn für sich und ihre Hülfoarbeiter, für deren Auszahlung sie 
verantwortlich sind. · 
I.I7. 
Zeitweise Verwendung der Aufseber außerhalb ihrer Strecken. 
Der Aufseher hat eilwaiger Ordre des Inspectorc zu Arbeiten außerhalb der 
ihm angewiesenen Skrecke, Wechseln der Strecken mit anderen Aufsehern, Ueber- 
nahme von Vorarbeiterposten an Communicationéswegen, überhaupt allen auf 
Straßenbauwesen bezüglichen Befehlen desselben unweigerlich und ungesäumt Folge 
zu leisten. 
KC. 18. 
Inventarium. 
Der Aufseher erhält das erforderliche in sein Notizbuch einzutragende Schanz- 
zeug und Gerälhe alo Inventarium; er muß für jedes übergebene Stück haften 
und, was davon wegkömmt, ersetzen. 
Für die abgenutzten einzelnen Stücke werden ihm gegen deren Ablieferung 
neue von der Inspection verabreicht, eigenmachtiges Machenlassen ist unbedinge 
verboten; es muß dazu vielmehr jedesmal Erlaubnisi der Inspection eingeholt wer- 
den. Reparaturen, außer Schärfen oder ganz geringfügiger Besserung an Hand- 
haben, Helmen, Stielen 2c. dürfen nur mit Vorwissen und Erlaubniß des Straßen- 
meisters, der dieß in das Nolizbuch einträgt, bestellt werden. 
Die Schmiederechnungen sind halbjährlich abzufordern und mit einzureichen. 
Die Bezahlung der Steinschlägerlöhne im Accorde werden von den Aufsehern 
auf Abschlagszahlungs-Quittung erhoben. 
C. 10. 
Strafbestimmungen. 
Abwesenheit ohne Urlaub und Entschuldigung in dem §. 5 festgesetzten Ar- 
beitsstunden, Trägheit im Dienst und Vernachlässigung desselben werden von der 
Inspection zum ersten Male mit 10 bis 15 Sgr. Lohnabzug bestraft, zum zwei- 
ten Male wird die unterlassene Arbeit auf des Aufsehers Kosten huch andere
	        
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