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III. Instruction
für die Communicationswegeaufseher.
F. 1.
Der für einzelne Trakte und Gemeinden angessellte Wegaufseher soll sich nicht
nur eines nüchternen und unbescholtenen Lebenswandele befleißigen, sondern er soll
auch thätig, ordentlich und ehrlich sein.
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Der Wegaufseher ist verbunden, der Fürstlichen Straßen= und Wegebau-
Inspertion, als seiner vorgesehten Behörde und den von derselben zur Revision
der Wege abgeordneten Straßenmeistern zu gehorsamen und ihren Anordnungen
bewissendast Ainchtceaen, die in etwaiger Abwesenheit des Gemeindevorstandes
bezüglich des Communicatienswegbaues, ihm von Letzteren gewordenen Aufträge
und Anorduungen pünktlich an den Gemeinde Vorstand seines Ortes auszurichten
und die Ausführung zu betreiben.
g. 3.
Der Wegaufseher hat seine ihm übergebenen Strecken möglichst oft zu be-
gehen und dabei das nöthige Werkzeug bei sich zu führen
Dasselbe besteht in Hacke und Schaufel, welche er i selbst anzuschaffen hat,
und in einem eisernen Rechen und eiserner Scharre, welche ihm von dem Gemeinde-
Vorstande zum Gebrauche übergeben werden und auf Kosten der Gemeindecasse von
behterem anzuschaffen und zu unterhalten sind.
F. 4.
die Nässe den Wegen den boutsüchihste Schaden zufügt, so hat der
Vega nn vor allen Dingen darauf zu sehen
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