Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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III. Instruction 
für die Communicationswegeaufseher. 
F. 1. 
Der für einzelne Trakte und Gemeinden angessellte Wegaufseher soll sich nicht 
nur eines nüchternen und unbescholtenen Lebenswandele befleißigen, sondern er soll 
auch thätig, ordentlich und ehrlich sein. 
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Der Wegaufseher ist verbunden, der Fürstlichen Straßen= und Wegebau- 
Inspertion, als seiner vorgesehten Behörde und den von derselben zur Revision 
der Wege abgeordneten Straßenmeistern zu gehorsamen und ihren Anordnungen 
bewissendast Ainchtceaen, die in etwaiger Abwesenheit des Gemeindevorstandes 
bezüglich des Communicatienswegbaues, ihm von Letzteren gewordenen Aufträge 
und Anorduungen pünktlich an den Gemeinde Vorstand seines Ortes auszurichten 
und die Ausführung zu betreiben. 
g. 3. 
Der Wegaufseher hat seine ihm übergebenen Strecken möglichst oft zu be- 
gehen und dabei das nöthige Werkzeug bei sich zu führen 
Dasselbe besteht in Hacke und Schaufel, welche er i selbst anzuschaffen hat, 
und in einem eisernen Rechen und eiserner Scharre, welche ihm von dem Gemeinde- 
Vorstande zum Gebrauche übergeben werden und auf Kosten der Gemeindecasse von 
behterem anzuschaffen und zu unterhalten sind. 
F. 4. 
die Nässe den Wegen den boutsüchihste Schaden zufügt, so hat der 
Vega nn vor allen Dingen darauf zu sehen 
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