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a) daß die Graben längs der Communicationswege sich stets in gutem,
gehobenen Zustande besinden, um den Wasserfluß zu befördern, und daß
dieselben mindestens eine einfüßige Böschung haben,
daß nach Regen= und Thauwetter dab Wasser von den Wegen nach den
Gräben zu sogleich abgewiesen werde; entstandene Gleise hat derselbe
einzustoßen, Verliefungen, in denen das Regen= und Schneewasser stehen
bleibt, durch Auftrag von Unterhaltungsmaterial zu ebenen, auch das
am Rande der Wege stehende Grab und Gestrüppe, wodurch der Ablauf
des Wassers nach den Gräben gehindert werden könnte, fleißig zu ent-
fernen,
auf den Ablauf des Wassers durch Feld. und andere Abflußgräben,
deren Instandhaltung entweder der Gemeinde oder einzelnen Grund-
stücksbesidern obliegt, ebenfalls sein Augenmerk zu richten; die Ver-
pflichteren an ihre Schuldigkeit zu erinnern und gegen Säumige Anzeige
bei dem Gemeindevorstande, da nöthig, bei Fürstlicher Straßen= und
Wegebau-Inspection zu machen.
. 5.
Den ekwa entstandenen Staub und Koth hat der Wegaufseher abzuziehen und
am Rande der Wege aufzuhäufen, nach Abtrocknung des Lebleren aber die Abfuhre
bei dem Gemeindevorstande seines Ortes zu beantragen.
C. 6.
Ebenso hat er auf die vorhandenen Kanäle, Brücken und Barrieren genaue
Uufsicht zu fähren, erstere beständig rein zu halten, eiwa nöthige Reparaturen
dem Gemeindevorstande und, da nöthig, der Fürstlichen Straßenbau-Inspection an-
zuzeigen.
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Im Winter während und nach Schneewetter hat der Wegaufseher die Wege
sofort zu begehen, die kleineren Schneewehen selbst auszuschaufeln und, wenn etwa
vorhandene Hohlwege verweht sein sollten, von dem Gemeidevorstande die nöthi-
gen Arbeitskräfte zum Auswerfen des Schnees sich sofort zur Verfügung stellen
zu lassen. Ferner hat derselbe bei Frostwetter die Kanal= und Brücken-
öffnungen, sowie die Mulden und Graben auszureisen, auch vor und bei Eintritt
des Thauwetters den Schnee aus den Graben zu werfen, um die Vorfluth zu
befördern.