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913.
Eine besondere Aufmerksamkeit des Wegaufsehers erfordert die gute Erhaltung
der Boͤschungen, sowohl an Dämmen als in Hohlen, ihr dichter Graswuchs und
die Erhaltung der an ihnen besindlichen Anlagen an Mauerwerk und Weiden-
planzungen 2c.
* 1.
Der Wegaufseher ist uberhaupt verbunden, die nach gegenwärtiger Jasliruction
ihm obliegenden Arbeilen, ehne erst die besondere Aufforderung und Anweisung
von Seiten seines Vorgesetzten abzuwarten, gewissenhaft und umsichtig auszufüh-
ren, übrigens aber jeder, von seinen Vorgesebten ihm angeheißenen Verrichtung,
wenn solche auch in seiner Instruction nicht namentlich aufgefuhrt ist, sich willig
zu unterziehen.
4. 15.
Der Lohn des Wegaufsehers wird von seiner Gemeinde auf Grund freier
Uebereinkunft mit ihm festgestellt und aus der Gemeindecasse ausgezahlt, dazu aber
ein in jedem Falle nach dem Umfang seiner Verpflichtungen zu bemessender Beitrag
aus dem Dispositionéfond gewährt.
. 16.
Auf pünkliche Erfüllung vorstehender Dienst-Instruction hat der Wegaufseher
Färstlicher Landeoregierung handgebend anzugeloben und unterwirft sich, wenn er
sich Dienstvernachlässigungen zu Schulden kommen lassen sollte, den uber ihn ver-
hängten Ordnungostrasen, die vorkommenden Falls bis zur sofortigen Dienst-
entlassung auogedehnt werden können.
Greiz, den 26. October 1859.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto.
N. v. Geldan-Cuspendotl.