Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Die entgegenste henden Bellimmungen in den dK# 31 und, 36 der Greizer und 
in den 8s. 24, 25, 26 der Zeulenrodaer Stadtordnung werden hiermit außer 
Kraft gesebt. 
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Macht sich ein Inländer in einem Gemeindebezirkr ansässig, ohne Mitglied 
der betreffenden Ortégemeinde zu werden, so ist derselbe, in den Slädten bei dem 
Stadtrathe, auf dem Lande bei der betreffenden Justizstele zu Befolgung der mit 
dem Grundbesitze verbundenen bürgerlichen keistungen und Entrichtungen zu ver: 
pflichten, zu diesem Behnfe, falls er bereils rinen Unterthanenrid abgelegt hat, auf 
diesen zu verweisen, im nemr Falle zum Handgelöbniß an Eideestatt an- 
zuhalten. Ucherdies soll er, falle die Erwerbung in bewohnbarem Grundeigenthum 
besteht, einen ansässigen Sabir des brtressenden Heimathsbezirks zu seiner Ver- 
trekung rücksichtlich aller mit seinem Grundbesibe verbundenen burgerlichen Obliegen- 
heiten gegen Staat und Gemeinde bevollmächtigen und bevor die Ucberschreibung 
erfolgt, die desfallsige Legitimation beibringen. 
Eine Enthebung von diesen Verpflichtungen kann nur in besonderen hierzu 
geeigneten Fallen, namentlich, wenn beim Erwerbe eines Grundstücke durch Erb- 
schaftsanfall oder durch Zuschlag bei einer gerichtlichen Versleigerung die daldige 
Uebertragung in andere Hand glaubhaft dargerhan wird, bewilligl werden. 
Trelen Unmündige oder Persenen, welche aus anderem Grunde keine Ver- 
sügungsfählgkeit besitzen, in ein Erwerbsverhältniß der gedachten Art, so ist die 
vorhischribone Verpflichtung bis zum Eintritt der Dispesttionsbefugniß auszusetzen. 
Beschlußfassung über die Enthebung und Auésetzung kommt der zustän- 
digen bebale zu 
8. 3. 
Ueber Verpflichtungen, welche nach X. 2 bei den hierländischen Jumlizstellen 
zu erfolgen haben, ist das Nöthige in die Jscheibungeurkunden ausfzunehmen 
und dafür eine Sportel von 15 Silbergroschen in Ansaty zu bringe 
Auch die Stadträthe haben, dafern ihnen die Verscelbung zunegn, sogleich 
bei dieser die erfolgte Verpflichtung zu bekunden. Im entgegengesetzten Falle ist 
von ihnen eine besondere (Verpflichtungs-) Urkunde auczufertigen. 
Fär die Verpflichtung, sie möge besonders oder gleich bei der lleberschreibung 
erfolgen, sind 
fünf Thaler 
zu der betreffenden Stadtkasse zu entrichten. Es sindet jedoch außerdem weder
	        
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