Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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matten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für 
Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung 
eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“ 
Im zweiten Absatze sind „2 Pfund“ anstatt „4 Pfund“ zu 
seben. 
Der dritte Absatz ist dahin zu ändern. 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende 
Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto- 
gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der 
Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Ver- 
gütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto- 
gewichtes durch Verwiegung anzutragen.“ 
4) Unter Nr. V. ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle“, anstatt: 
„Bänder und Borten.“ 
Greiz, den 5. November 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. v. Geldern: Crispendorf.
	        
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