Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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eine Sportel für die Ausfertigung, noch einen Nebensatz für Bestellung, Vorladung, 
Aufwartung, Copialien und dergleichen, sondern lediglich Zurechnung der ktwaigen 
baaren Verläge Statt. Nur in dem Falle, wenn der Behörde wegen unbefolgker 
Ladung des Pflichtigen oder durch sonstige besondere Umstände vermehrte Bemühung 
und Arbeit verursacht wird, darf dieselbe auch für letztere die tarmäßige Gebühr 
liquidiren. 
Dagegen erleiden die Bestimmungen über behns= und Verschreibungsgebühren 
im Abschn. A. Tit. II. der allgemeinen Sporteltare vom 1. Februar 1853 keine 
Aenderung. · 
Die Bestimmungen dieses §. leiden auch auf die nach der Verordnung vom 
9. October 1856 für ausländische Erwerber von hierländischem Grundbesitz eintre- 
tenden Verpflichtungen Anwendung. 
Greiz, den 5. Februar 1859. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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