Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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schreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute 
ab für den Umfang des hiesigen Fürsteuthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne 
seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, das fragliche Präparat herzustellen. 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die 
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei Er- 
theilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobachtenden 
Grundsätze ausdrücklich vorausgrsetzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Nudolstadt, den 10. August 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 15. August 1870, eine Abänderung des Zollvereinsgesetzes vom 
1. Juli 1865 rücksichtlich des Zollgesetzes für französischen 
Wein betreffend. 
Da Frankreich aufgehört hat, die Erzeugmisse des Zollvereins gleich denjenigen 
des meistbegünstigten Landes zu behandeln, so ist zufolge der Bestimmung in §. 1 
V. Ziffer 20 des Bundesgesetzes vom 20. Mai d. J., die Adänderung des Vereins- 
Zolltarifs vom 1. Juli 1865 betreffend (Bundesgesetzblatt Seite 139), französischer 
Wein, welcher nach dem 10, dieseo Monats über die Zollgrenze eingeht, zum Satze 
von 7 Gulden = 4 Thalern für den Zemtner zu verzollen.
	        
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