Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
W. 6. 
(Ausgegeben den 16. März 1859.) 
14. Erläuternbe Bekanntmachung, 
die Werthsdeklaration und Haftbarkeit bei dem der Post übergebe- 
nen Gepäck der Reisenden 
belressend. 
Die über Werthsdeklaration und Haftbarkeit bei dem der Post übergebenen 
Reisegepäck unter'm 2g. Februar 18354 publizirten Bestimmungen (Nr. II, Stück 
27 der Eelchsammiung jenes Jahreo) besagen im §. 7; 
Reisende jedoch sein Gepäck noch auf einige Zeit unter fort- 
oin en Haftung der Postanstalt im Postlokal lagern lassen, so dat 
er dieses ausdrũcklich zu erklären, und dann für jedes Stuͤck 1 Sgr. 
bagergebühr zu entrichten. 
Um Anständen und Weiterungen zu begegnen, welche mitunter aus einer irri- 
gen Auffassung dieser Vorschrift sich ergeben haben, wird auf Antrag der Fürsllich 
Thurn= und Taxis'schen Postverwaltung hiermit erläuterungsweise zur Nachachtung 
bekannt gemacht 
daß das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunft am Be- 
stimmungsorte entfernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder 
Disposition darüber zu treffen, von der betreffenden Poststelle in Ver- 
wahrung zu nehmen, und wenn der Reisende sich später zu dessen Em- 
pfangnahme meldek, dann ebenfalls gegen Erlegung der Lagergebähr und 
Näckgbe des Gppäuchetns auszuhändigen ist. 
Greiz, den 21. Februar 1359 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung daf. 
Otte. 
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