Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 6.
(Ausgegeben den 16. März 1859.)
14. Erläuternbe Bekanntmachung,
die Werthsdeklaration und Haftbarkeit bei dem der Post übergebe-
nen Gepäck der Reisenden
belressend.
Die über Werthsdeklaration und Haftbarkeit bei dem der Post übergebenen
Reisegepäck unter'm 2g. Februar 18354 publizirten Bestimmungen (Nr. II, Stück
27 der Eelchsammiung jenes Jahreo) besagen im §. 7;
Reisende jedoch sein Gepäck noch auf einige Zeit unter fort-
oin en Haftung der Postanstalt im Postlokal lagern lassen, so dat
er dieses ausdrũcklich zu erklären, und dann für jedes Stuͤck 1 Sgr.
bagergebühr zu entrichten.
Um Anständen und Weiterungen zu begegnen, welche mitunter aus einer irri-
gen Auffassung dieser Vorschrift sich ergeben haben, wird auf Antrag der Fürsllich
Thurn= und Taxis'schen Postverwaltung hiermit erläuterungsweise zur Nachachtung
bekannt gemacht
daß das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunft am Be-
stimmungsorte entfernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder
Disposition darüber zu treffen, von der betreffenden Poststelle in Ver-
wahrung zu nehmen, und wenn der Reisende sich später zu dessen Em-
pfangnahme meldek, dann ebenfalls gegen Erlegung der Lagergebähr und
Näckgbe des Gppäuchetns auszuhändigen ist.
Greiz, den 21. Februar 1359
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung daf.
Otte.
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