15. Bekanntmachung,
die Errichtung einer Vegegelveinnahmestell in Crispendorf, inglei-
chen die Abänderung der Tarifsätze der Barriere Neundorf für den
Reundorf--Crispendorfer Communicationsweg und die Neundorf-
Görkwiter Chaussee
belreffend.
Der unfahrbare Zustand, in welchem sich die Wegestrecke zwischen Crispendorf
und dem Neundorf-Möschliter Weg, sowie der diesseitige Tract des Erispendorf-
Ziegenrücker Communicationcweges besand und der lebhafte Verkehr namentlich mit
bandfahrwerk auf demselben, hatte eine gründliche Herslellung nöthig gemacht und
ist dieselbe, auf Ansuchen der Gemeinde Erispendorf, unter den nämlichen Be-
dingungen und resp. Erleichterungen erfolgt, welche räcksichtlich des Meschli-Plo-
thener Communicationsweges im Allgemeinen in der Verordnung vom 2. Januar
1856 (Gesetzsammlung 1856 Stück 1) und speciell in der Bekanntmachung vom
30. April 1857 (Gesetzlammlung Stück 13) enthalten sind.
Nachdem nun zu Erhebung eines Wegegeldro für diese Strecken in Erispen-
dorf eine Hebestelle errichtet und solche provisorisch dem Richter Gottlieb bran va-
selbst übertragen worden, so ist bei derselben das in dem — unter A.
den — Tarif bestlimmte Wegegeld, wovon jedoch die Burgkischen Untrihanen u
freit sind, vom 1. April dieses Jahres an zu entrichten.
S. 2.
Die Herstellung des Tractes von dem Neundorf-NMöschlitzer m—
weg ab bis an das Dorf Crispendorf hat eine Erhöhung des mittelst der
kanntmachung vom 30. April 1857 veröffentlichten Wegegeldtarifs der Voriiee
Neundorf für die Strecke Neundorf bie Erispendorf nöthig gem acht. Demzufolge
ist das in der Beilage B. festgesetzte Wegegeld daselbst vom 1. April dieses Jahres
an zu entrichten.
Da öbrigens zur Erleichterung der Passanten die iichung getroffen wor-
den, daß bei der Barriere Neundorf und ebenso bei der Barriere Burgk da
Wegegeld für die ganze Strecke dis zur Meiningischen Sen: bei Erkmannsdorf