Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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S. 2. 
Zu diesem gesammten Aufwand trägt die Stadt Greiz 
den fünften Theil 
und zwar in der Maaße bei, daß sie dem bande eine unkündigbar jährliche, Rente 
von dem Betrage der vierprocentigen Zinsen dieses Fünstheils gewährt. 
Diese Rente läuft von dem Tage ab, an welchem die neue Brücke dem öffent- 
lichen Verkehr übergeben wird, und kann von Seiten der Stadt zu seder Zeit 
durch Erlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags ganz, oder auch in Theil- 
zahlungen abgelöst werden. 
Nach Vollendung des Baues und Abschluß der Baurechnung hat Unsere Lan- 
desregierung den Betrag dieser Rente festzustellen und der städtischen Casse zu 
Z9ahlung derselben Anordnung zu ertheilen. 
F. 3. 
Die Unterhaltung der neuen Brüche wird ausschließlich aus Landesmitteln be- 
stritten, ohne daß die Stadt dazu einen besondern Beitrag zu leisten hat. 
8. 4., 
Dahingegen wird das Brückengeld, welches bisher in die städtische Casse floß, 
von dem Tage ab, an welchem die neue Brücke dem öffentlichen Verkehr übergeben 
wird, an dat bLand überwiesen. 
Von diesem Brückengeld bleiben jedoch die Bürger und Einwohner der Stadt 
Greiz für immer befreit. 
g. 5. 
is zu dem nurerwähnten Zeitpunkt bleibt die Stadt Greiz verpflichtet, die 
jebige Beck, im guten und fahrbaren Stand zu erhalte 
an fällt zwar die Verbindlichkeit der Sion zu Erhaltung einer 
Fasnbeenen an der bisherigen Stelle weg; die Stadt bleibt aber verpflichtet, da- 
selbst sorldauernd, zur bessern Communication zwischen den beiden Flußufern wenig- 
stens einen Steg für Fußgänger auf ihre Koslen zu halten. 
F. 6. 
durch den brabsichtigten Brückenbau die fernere Erhaltung des sogenann- 
ten nrhunb öberflüssig und #thunlich wird, so ist die Stadt eri den-
	        
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