Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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selben nach Anordnung Unserer Landesregierung auf ihre Kosten abzutragen; das 
durch den Abtrag gewonnene Material verbleibt selbstverständlich Eigenthum der 
Scadt. 
8. 7. 
Der Bun der Brücke Flatge! unter Oberleitung Unserer Landesregierung nach 
dem von Uns genchmigeen Baupla 
Zur speciellen Besergung ammneriicher Bauangelegenheiten hat Unsere Landes- 
vuhierung eine besondere Commission zu ernennen und mit zweckdienlicher Instruction 
zu ver 
F. 8. 
Bei AUbnahme der Rechnungen über den Brückenbau haben die Deputirten 
Unserer gelreuen Ritter= und Landschaft in derselben J zu concurriren, wie 
solches i andern Landesrechnungen verfassungsmäßig ist 
Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 9. März 1359. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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