Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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genöthiget, bei Bedark sich dergleichen in daß Glas gestempelte Gläser anzu- 
schaffen. 
Sofern nun die früher angeordnete Stempelung der Biergläser ebenso wie 
für die Schankstätten in der Stadt, so auch bezüglich der dem städtischen Bier- 
zwang unterwoffenen Schänkwirihe auf dem dande sich als durchaus ungenügend 
herausgestellt und zu gerechter Beschwerde Veranlassung gegeben hat, soll nun- 
mehro, mit Serenissimi anderweiter höchster Genehmigung, die in der eingangs= 
gedachten Vererdnung vom 18. April 1856 eingeführte Abstempelung der Bier- 
gläser hinführo nicht mehr slattsinden und sollen vielmehr, damit die so wünschens- 
werthe gleichmäßige Kontrole des Biergemäßes wieder eintreten könne, die mehr- 
beregten bierzwangspflichtigen Schänkwirthe auf dem Lande nunmehro ebenfalls 
gehalten sein, bei Bedark sich dergleichen in das Glas gestempelte Gläser, auf wel- 
chen das richtige Maaß durch einen eingeschliffenen und nach Belieben auszufär- 
benden Serich bezeichnet ist, anzuschaffen. 
Der Handelsconcessionist Hermann Pfleumer ist daher von hier aus 
ebenfallé angewiesen worden, den nothigen Vorrath dergleichen Biergläser zur 
Deckung des Bedarfs der mehrerwähnten Schänkwirthe auf dem gLande zu be- 
schaffen. 
Im Uebrigen mässen die nach der frühern Art abgestempelten Gläser im Ver- 
lauf dieses Jahres, bei Strase der Consiccation, abgeschafft werden; vom Anfang 
des nächsten Jahres an ist nur der Gebrauch solcher Biergläser zulässig, welche 
nach der obigen Vorschrift abgestempelt sind. 
Greiz, den 30. März 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
RK. v. GleldenCrispenderk.
	        
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