Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

23. Negierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 rück. 
sichtlich des Verfahrens bei Ausstellung von Zwangspässen und 
bei Transporten Ausgewiesener 
betreffend. 
Zu Folge der auf einstimmigen Beschlässen beruhenden Anträge, welche bei 
der im Juli vorigen Jahres zu Eisenach stattgehabten Conferenz von Commissarien 
der zum Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 sich bekennenden Regierungen ge- 
stellt wurden, um ein übereinstimmendes Verfahren bei der Ausführung der ge- 
dachten Convention, insbesondere bei Ausweisungen und Transporten zu sichern, 
wird hiermit Folgendes verordnet: 
. 1. 
Jeder Ausweisungspaß (Zwangspaß), durch welchen eine Person aus dem 
hiesigen Fürstenthume in das Gebiet eines anderen dem Gothaer Vertrage beige- 
tretenen Staates gewiesen wird, muß ergeben, wodurch die Uebernahmepflicht des 
letzteren festgeslellt worden ist. 
Bei vorausgegangener Aufnahmezusicherung muß dieser, bei Zuweisungen auf 
Grund einer polizetlichen Legitimationsurkunde des Auszuweisenden, der Ausstellungs- 
behörde, des Datum und der Dauer der Gültigkeit der letztern im Zwangspasse 
ausdrücklich gedacht werden. 
Ueberdieß soll ein Zwangspaß neben der Angabe des Endziels in der Regel 
auch die Angabe der Eingangsstation des nächsten der zu durchreisenden Staaten 
enthalten. 
“i 
Ist der Inhaber eines Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abge- 
wichen oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf 
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