23. Negierungs-Verordnung,
die Ausführung des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 rück.
sichtlich des Verfahrens bei Ausstellung von Zwangspässen und
bei Transporten Ausgewiesener
betreffend.
Zu Folge der auf einstimmigen Beschlässen beruhenden Anträge, welche bei
der im Juli vorigen Jahres zu Eisenach stattgehabten Conferenz von Commissarien
der zum Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 sich bekennenden Regierungen ge-
stellt wurden, um ein übereinstimmendes Verfahren bei der Ausführung der ge-
dachten Convention, insbesondere bei Ausweisungen und Transporten zu sichern,
wird hiermit Folgendes verordnet:
. 1.
Jeder Ausweisungspaß (Zwangspaß), durch welchen eine Person aus dem
hiesigen Fürstenthume in das Gebiet eines anderen dem Gothaer Vertrage beige-
tretenen Staates gewiesen wird, muß ergeben, wodurch die Uebernahmepflicht des
letzteren festgeslellt worden ist.
Bei vorausgegangener Aufnahmezusicherung muß dieser, bei Zuweisungen auf
Grund einer polizetlichen Legitimationsurkunde des Auszuweisenden, der Ausstellungs-
behörde, des Datum und der Dauer der Gültigkeit der letztern im Zwangspasse
ausdrücklich gedacht werden.
Ueberdieß soll ein Zwangspaß neben der Angabe des Endziels in der Regel
auch die Angabe der Eingangsstation des nächsten der zu durchreisenden Staaten
enthalten.
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Ist der Inhaber eines Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abge-
wichen oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf
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