24. Bekanntmachung,
die Mittheilungen der dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851
beigetretenen Regierungen über die Competenz zur Ausstellung von
Trauerlaubnißscheinen (sogenannten Eheconsensen)
betreffend.
Nachdem auf der vorlihngen snellr= Conferenz der Commissarien der dem
Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 beigetretenen Regierungen die gegenseitige
Anzeige der in den betheiligten %n für Ausstellung der Trauerlaubnißscheine
(sog. Eheconsense) zusländigen Behörden beschlossen worden war, so sind Fürstlicher
Landesregierung nunmehr auher der# bereité unterm 13. Septbr. vor. Jahres (No.
XXIII. 48 der Gesesammlung) bekannt gemachten Anzeige des Senals zu Bre-
men folgende Mittheilungen zugegangen:
Im Königreiche Preußen
sind zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Preußische Unterkhanen zu
ihrer gültigen Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Hei-
mathöbehörde nicht bedürfen, die Königlichen Provinzialregierungen und
das Polizei-Präsidium zu Berlin befugt.
2.
Im Königreiche Sachsen
sind die sämmtlichen Königlichen Gerichtsämter, sowie die Stadträthe
diejenigen Behörden, welche, ohne jedoch an eine besondere, ausdrücklich
vorgeschriebene Form rücksichtlich der Fassung der bezüglichen Atteste ge-