Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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7. der Berghauptmannschaft zu Clausthal: Clausthal. 
Eine Legalisation oder sonstige Mitwirkung der dem betreffenden 
Amte, Magistrate oder Kirchspielsgerichte vorgesehten Provinzial-Regie- 
rung (Landdrostei oder Berghauptmannschaft) bei der Ausstellung der 
Trauscheine ist zu deren Gültigkeit nicht erforderlich. 
4. 
Im Kurfürstenthum Hessen 
sind die betreffenden Bescheinigungen von den Regierungscommissarien, 
den DPolizei-Directionen und den Landrachsämtern auszustellen. 
5. 
Im Großherzogthum Hessen 
sind zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) die OEroßemoglche 
Kreisämter befugt. Da übrigens nach der für die Provinz Rheinhesse 
bestehenden Gesetzgebung bei Verehelichungen keinerlei Heirathsconsens r 
Heirathsschein erforderlich ist, während dies allerdings in den beiden 
anderen Großherzoglichen Provinzen der Fall ist, so werden eigentliche 
Heiraths-Consense in den in Rede stehenden Fällen durch die Großher= 
zoglichen Kreitämter der Provinz Rheinhessen nicht ausgestellt, hier viel- 
mehr ähnliche Bescheinigungen in Anwendung gebracht werden, wie t6 
in dergleichen Fällen nach der vorstehenden Aufführung unter No. 
von den Preußischen Behörden ausgestellt werden. 
6. 
Im Großherzogthume Sachsen-Weimar 
sind zur Ausstellung der Trauscheine die Gemeindevorstände befugt. 
7. 
Herzogthume Sachsen-Meiningen 
sind zur Ausstellung der Ehe-Consense (Trauscheine) oder der an deren 
Stelle tretenden Bescheinigungen befugt: die Herzoglichen Verwaltungs= 
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