Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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12. 
Im Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt 
werden nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung die Eheconsense 
(Trauscheine) in den Städten sowohl wie in den ländlichen Gemeinden 
von den Gemeindebehörden ausgestellt. 
13. 
Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen 
sind zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) die Fürstlichen Land= 
räthe befugt. 
14. 
Im-Fürstenthume Schaumburg-Lippe 
werden die Eheconsense (Trauscheine) für das Fürstenthum nur von der 
Fürstlichen Regierung selbst ausgestellt. 
15. 
Im Fürstenkhume Lippe-Deimold 
sind zur Ausstellung der Ehe-Consense (Trauscheine) oder der an deren 
Stelle tretenden Bescheinigungen besugt: 
1) die Magistrate in den Städten Detmold, demgo, Blomberg, 
Horn, Salzuften, Barntrup und Lage, sowie in dem Flecken 
Schwalenberg, und 
2) die Aemter des bandes. 
16. 
Im Landgrafenthume Hessen= Homburg ist 
a) im Amte Homburg das Verwaltungs-Amt daselbst zur Ausstellung 
derjenigen Bescheinigung, auf Grund welcher eine Trauung statt fin- 
den darf, competent, waͤhrend 
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