— 34 —
b) in dem Oberamte Meisenheim die Bürgermeister der fünf Bürger-
meistereien Meisenheim, Becherbach, Merrheim, Meddersheim und Stem-
dernheim als Civilstandsbramte (welchen zugleich die Schließung dee
Civilehe zustehr) die gesetzlichen Erfordernisse des Abschlusses einer
CEhe zu prüfen haben, ohne daß das Vorhandensein dieser Erforder-
aisse noch durch einen besonderen Trauschein beurkundet wird.
17.
Im Gebiete der freien Stadt Bremen
sind der Polizei-Director der Stadt Bremen, die Landherren des Ge-
biets am rechten und am linken Weserufer und die Aemter Vegesack
und Bremerhaven zur Ausstellung der Trauscheine befugt.
18.
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg
sind zur Ertheilung und Auöstellung der erforderlichen obrigkeitlichen Che-
tonsens ausschließlich folgende Behörden befugt: die Weddebehörde für
e Stadt, die Patronate der beiden Vorstädte St. Pauli und St.
' die beiden Landherrenschaften der Gebiete der Marsch und der
Geestlande und das Amt Ritzebüttel.
19.
Im Gebiete der freien Stadt Frankfurt
sind für Ausstellung der Trauscheine
für die Angehörigen der Stade die Stadkkanzlei,
sür die Angehörigen der bandgemeinden das Land-Verwaltungs-Amt
die zuständigen Behörden.
Dies wird zur Kenntnißnahme für Alle, die en angeht, insbesondere aber zur
Nachachtung für die hierländischen Pfarrämter unter Bezugnahme auf die Landes=