26. Landesherrliche Verordnung,
die Bestrafung der gewerbemäßigen unzucht und ihrer Befoͤrderung
belressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gotteb Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Um die hierländischen Behörden in den Stand zu setzen, dem neuerdings
leider in der schamlosesten Weise hervergetretenen Unfuge gewerbemäßiger Unzucht
sicherer und kräftiger zu begegnen, sinden Wir Uns bewogen, biö auf umfassende
Regelung des ganzen hiermic im Zusammenhange slehenden strafrechtlichen Sloffes
in einem alsgemeeinen, bereitS der Bearbeitung übergebenen Strasgesetzbuche, Folgen-
des zu verordnen
. 1.
Weibspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, sind mie Gefäng=
niß von drei Wochen bis zu zwei Monaten zu bestrafen. Ist eine solche Frauens-
person bei der Unzuchtoverübung wissentlich mit der Lustsen de behaftet gewesen und
dadurch eine Ansteckung bewirkt worden, so tritt Arbeitshausstrafe von zwei Mo-
naten bis zu einem Jahr ein.
V. 2.
Wer dergleichen Personen Anderen zufuhrt oder ihnen dac unzüchrige Gewerbe
in seiner Wohnung gestattet, verwirkt Gefängnißstrafe bio zu zwei Monaten, und
wenn von ihm die Beforderung der Unzucht gewerbemäßig betrieben oder rücksicht-
lich einer mit seinem Wissen von des Lustseuche behafteten Person unternommen
wird, Arbeitshaus von vier Monaten biö zu einem Jahre.
F. 3.
Bei vorkommender Rückfälligkeit können die in §. J. 1 2 bestimmten
Strafen bis auf das Doppelte erhöht, auch nach Befinden geharne- werden.