g. 4.
Die Untersuchung und Bestrafung der in vorstehenden . aufgeführten Ver-
gehungen gehört zum Geschäftsbereiche der mit der Volizeiverwaltung betrauten
Justizstellen, soweit nicht nach &. 2 des Gesetzes vom 22. November 1841 rück-
sichtlich der Patrimonialgerichte eine Beschrankung eintritt. Das Verfahren rich-
tet sich ih den in Unserer Verordnung vom 25. November 1855 enthaltenen
Vorschrift
ir sind alle auf Verleitung beruhende Fälle der Unzuchtsbeförde-
rung (Kuppelei) lediglich bei Unseren Eriminaljustizstellen zu untersuchen und es be-
wendet in dieser Beziehung bis auf Weiteres bei den zeitherigen Strafnormen.
Die von dieser Geschäftsabgrenzung abweichende Bestimmung im 5. 2 No. 22
Unserer Verordnung vom 24. Juli 1855 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Greiz, den 10. Mai 1859.
(L. S.) Heinrich XI.
Otte.
27. Bekanntmachung,
Patentertheilung auf eine von dem Mechanikus Heury Burden zu
Troy in der Grafschaft Rensselaire in den Vereinigten Staaten von
Amerika erfundene Maschine zur Anfertigung von Hufeisen betr.
Dem Herrn Mechanikus Heury Burden zu Troy ist auf desfalls gesche-
henes Ansuchen dessen Bäollmachtigten, des Herrn Kaufmanns J. H. F. Prillwit
zu Berlin ein Patent auf eine von ihm neuerfundene Maschine zur Anfertigung.
von Huseisen, auf die Dauer von fünf auf einander folgenden Jahren, für den
Umfang deö hiesigen Fürsienthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß Niemand
ohne vorher erlangte Zustimmung des Patentinhabers die fragl. Maschine herzu-
stellen, zu verkaufen und zu benuben befugt sein soll.
Auch ist bei Verleihung dieses Privilegiums die Neuheit und Eigenthümlich-
keit der Ersindung im Sinne der unter den Zollvereinsregierungen wegen Erthei-
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