Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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cl) Nachweisung der Ursachen, welche ihn an Vollbringung der Wander= 
schaft verhindert haben. 
Bloße allgemeine Anführungen, z. B. daß der Bittsteller arm oder kränklich 
sei, daß derselbe seine Eltern habe unterstüten müssen u. dergl. m. können keine 
Berücksichtigung sinden, wenn sic nicht durch nähere Angabe und thatsächliche Um- 
stände untersiützt sind. 
In keinem Fau dark der, biöher häufig zu Unterstätzung von Dispensations- 
gesuchen angeführte Umstand, daß der Bitesteller eine Frauensperson aufserehelich 
geschwängert habe, und dieselbe baldigst zu ehelichen wünsche, irgendwie berücksich- 
tigt werden. 
KC. 4. 
Wiederholung abschläglich beschiedener Zesuche. 
Gesuche, auf welche eine abschlägliche Resolution ertheilt worden ist, dürfen 
vor Ablauf von sechs Monaten nicht wiederholt werden. 
. 5. 
Ausslellung von Zeugnissen zum Behuf anzubringender 
Dispensaliansgesuche. 
Bezirksvorsteher, Ortögerichtspersonen, Gemeindevorstände, Lehrer und #An- 
dere, welche um Ausstellung von Zeugusssen zum Behufe anzubringender Dispen- 
sationögesuche angegangen werden, haben bei Ertheilung derselben mit der größten 
Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit zu Werke zu gehen, über die von den Bitt- 
stellenn angeführken Umsstände, wenn sie ihnen nicht bereitöé bekannt sind, Erkundi- 
gung einzuziehen, und die Berhaltnisse genau anzugeben, da bloße allgemeine An- 
führungen nicht berücksichtigt werden konnen. 
Vernachlässigungen dieser Vorschrift haben strenge Verantworlung und nach 
Befinden angemessene Bestrafung zur Folge. 
. 6. 
Verbot des Heiralhens der gesellen. 
Da die Innung der Weber, Zeug= und Tuchmacher selbst bei Unserer Lan- 
de6regierung die nachtheiligen Foigen, welche das Heirathen ihrer Gesellen nach
	        
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