Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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sich ziehe, vorstellig gemacht und darauf angetragen hat, daß denselben, wie dieß 
bei mehreren, in ähnlichen Verhältnissen stehenden Innungen der Fall ist, die Ver- 
heirathung künftig nicht mehr gestattet werde: So soll von jetzt an keinem Ange- 
hörigen der Weber-, Zeug= und Tuchmacherinnung, so lange er nicht das Meister- 
recht erlangt hat, gestattet sein, sich zu verheirathen. 
Unser Consistorium hat in dessen Gemäßheit die Pfarrämter mit entsprechender 
Anweisung zu versehen. 
Gegeben Greiz, den 8. Juni 1859. 
(I. 8S.) Heiurich XX. 
Otto.
	        
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