Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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G. 3. 
Die den Aerzten etwa übrig bleibenden Vorräthe an Arzneimitteln, Gefäßen und 
brauchbaren Utensilien sind nach ihrem vollen Werthe von den Apothekern zu über- 
nehmen. Sollten die Betheiligten oder einzelne derselben sich über den zu zahlen- 
den Preis nicht vereinigen können, so würde hierüber die Entscheidung Fürstlicher 
Regierung einzuholen sein. 
Greiz, den 10. Juni 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Oktto. 
K. v. Gelben, Grispendort.
	        
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