Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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selbstständig anzufertigen, viertens eine leichte qualitative Analyse zu machen. Falls 
er gut besteht, wird er aus der behre entlassen, und mit einem von den Erxamina- 
toren und seinem behrherrn x Lehrbrief, worin zugleich das Resultat 
der Prüfung mit anzumerken ist, versehen 
Ein untüchtig Befundener hingegen soll entweder noch auf 1—2 Jahre in 
die Lehre zurückgewiesen, oder im oben angegebenen Falle einem anderen Lehrherrn 
übergeben werden. 
. 9. 
Nach vollendeter Lehrzeit tritt der Lehrling als Apothekergehülfe ein, und hat 
als solcher 4 Jahre zu serviren, welche Zeit bel ausgezeichnetem Verhalten auf 
Antrag des Physikus und mit Genehmigung Fürktlicher Regierung auf drei Jahre 
gemindert werden kann. 
Der Gehülfe soll seine Kenninisse durch eifriges Studium und praktische 
Uebung erweitern und befestigen, sich außerdem mit den Medicinalgesetzen und 
Verordnungen, sowie mit der eingeführten Pharmakopöe und Arzneitaxe vertraut 
machen, die größte Genauigkeit und Gewissenhaftigkeir bei der Rezeptur und im 
Laboratorium beobachten, gegen Jedermann heflich und bescheiden sein, sich aller 
Auoplaudereien und unbedachten Acußerungen nber Art und Wirkungsweise der 
Medicamente, wodurch er den Ruf der Kranken= oder der ordinirenden Aerzte ge- 
fährden könnte, sorgfältig enthalten, sich vorzüglich eines guten moralischen Lebens- 
wandels beseikigen, sich jeden Umgange mit ausschweisenden und übelberufenen 
Subjekten enthalten, keine unnöthigen und unpassenden Besuche in der Officin 
annehmen, seinem Principal und dem ihm etwa vorgesetzten Provisor Hoflichkeir 
und Gehorsam beweisen, und den ihm untergeordneten Lehrlingen überall mit mu- 
sterhastem Beispiele vorangehen. Jeder aufzunehmende Gehülfe hat sich mit seinen 
Zeugnissen dem betreffenden Physikus vorzustellen, oder letztere wenigstens an ihn 
einzusenden. 
Auch der Abgang eines Gehülfen muß dem letztern angezeigt werden. 
4. 10. 
Nach vollendeter Seroirzeit, die selbstverständlich in verschiedenen Apotheken 
des In= und Auslandes vollbracht werden kann, erhält der Gehülfe Behufs der 
Beziehung einer Universität ein von seinem letzten Principal ausgestelltes, vom 
Physicate bestäligtes Zeugniß über seine wissenschaftlich-technische Qualiffcation und 
sein moralisches Verhalten, worin auch auf die von etwaigen früheren Principalen 
ausgestellten Zeugnisse Bezug zu nehmen ist. 
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Apolbrkerge= 
hülsen.
	        
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