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Staatsgebiet ausdrücklich genehmigt haben, und demnächst diesenigen Vorsichtsmaß-
regeln auf das Genaueste befolgt worden, welche dießfalls von dem Bezirksphysicus
für näthig erachtet, oder beziehendlich von einer oder der andern ausländischen Re-
gierung werden verlangt werden.
Die Uusstellung des Leichenpasses darf in solchen Fällen nur dann erfolgen,
wenn die Genehmigung der bekreffenden auoländischen Regierungen in glaubhafter
Form beigebracht wird, und aus der dießffallsigen Bescheinigung zugleich hervorgeht,
daß die Erstern von der Nakur der lehten Krankheit des Verstorbenen vorher gehö-
rig in Kenntniß gesetzt worden sind.
Die Beobachtung der in dergleichen Fällen vorgeschriebenen besondern Vor-
sichtsmaßregeln ist von den Ortspolizeibehörden, bezüglich von dem Bezirkêphysicus
mit besonderer Sorgfalt zu überwachen.
G. 4.
Die Auöstellung der belchenpässe erfolge:
1) für die Residenzstadt Greiz und dem Bezirk des dasigen Fürstlichen
Justizamtes
durch die unkerzeichnete Landesregierung;
2) für die Stadt Zeulenroda und den dortigen Gerichtsbezirk
durch die Fürstlichen Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda;
3) für drn Burgkischen Amtsbezirk
urch dag Fürstliche Justizamt Burgk.
Jedem Gesun usm Austellung eines solchen ist das nach F. 2, bezüglich nach
5. 3 erforderliche Zeugniß des Bezirksphysicus und wenn es sich um den Trans-
port der beiche einer an einer ansteckenden Krankheit verstorbenen Person handelt,
die Bescheinigung über die von den betreffenden ausländischen Regierungen ertheilte
Erlaubniß (5. 3) beizufügen; auch ist dabei der Name des Mannes, welcher die
Lelche begleitet und der Weg, welchen der Tranêport nehmen soll, anzugeben.
5. 5.
Auf die Abführung von Leichen aus solchen Ortschaften, wesche Kraft beste,
hender Parochialverhältnisse an ausländische Friedhöfe gewiesen sind, nach diesen
Friedhöfen, findet selbstverständlich gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
Greiz, den 14. Jannar 1859.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otte.
RN. v. Geldern, Ertspendor.