Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Sindieaten u. Waͤhrend der Studienzeit, welche einen Zeitraum von wenigstens anderthalb 
amin. Jahren zu umfassen hat, sollen Vorlesungen uber Physik, Botanik, Mineralegie, 
Zoologie, allgemeine und phamazeutische Chemie mit practischem Cursus, über 
pharmazeutische Waarenkunde, uber Giftlehre und Arzneiwirkungen gehört, und 
zum Schlusse das theoretisch-praktische Staateramen bestanden werden. 
Movisoten. Der mit seinen Studienbelegen und dem Prüfungszeugnisse versehene Gehülfe 
ist sodann Provisor, als welchem ihm die Berechtigung zusteht, eine Apotheke zu 
erwerben, oder zu verwalten. Die Provisoren haben sich mit ihren Zeugnissen bei 
dem Physikate zu melden. Eben so haben dieselben bei Veränderungen, welche in 
ihrer Stellung als Provisoren eintrelen, Anzeige zu machen. 
G. 11. 
Bis auf Weitere5 und im Allgemeinen werden die von einer Staatsprüfungs= 
kommission in Oesterreich, Preußen, Sachsen oder Baiern auspeestellten Prüfungs= 
zeugnisse als giltig für hiesige Lande anerkannt. Sollten diese aber nicht für 
genügend befunden werden, oder sonst ein Bedenken obwalten, so soll der Physikus 
auf ein weitere6 Eramen bei Fürstlicher Regierung ren: mit deren Genehmi- 
gung dasselbe von ihm, von einem andern Doctor der Medicin, und einem hier- 
ländischen Apotheker unter Zuordnung eines Pro#toroblführtrss durch Fürstliche Re- 
gierung schriftlich und mündlich, theoretisch und praktisch in derselben Weise und 
Ausdehnung unternommen werden soll, wie e bei ausländischen Staatöprüfungen 
geschieht. Im Allgemeinen ist hierbei die bezügliche preußiische Verordnung vom 
1. December 1825 zu Grunde zu legen. Scheinen die Kenntnisse und Ferkigkei- 
ten des Candidaten nicht hinreichend, so soll er für eine bestimmte Zeit und zum 
erneuten Seudium aller oder nur einiger bestimmter Fächer auf die Universität 
zurückgewiesen und hierauf einem neuen Eramen unterzogen werden. Schließlich 
ist hierüber an Förstliche Regierung mit Beifügung des Protocolls Bericht zu 
erstatten, und ein entsprechendes Zeugniß auczustellen. 
Nachträgliche 
Püsun 
F. 12. 
belien dis Alles was oben (§. 9) über die Pflichkerfüllung und das Benehmen des Ge- 
- gesagt worden, gilt eben so für den Provisor und den Apotheker selbst, 
cher leztere Allen mit dem besten Beispiele vorangehen, und sie unablässig be- 
rr 3 deshalb die Apotheke nie, besonders des Nachts nicht ohne Noth ver- 
lassen soll.
	        
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